Gefahrgutbeauftragter: Das müssen Sie wissen
Arbeitsschutz

Gefahrgutbeauftragter

Der Transport von Gefahrgut ist mit nicht zu unterschätzenden Risiken verbunden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich ein Unfall ereignet und Gefahrstoffe dabei austreten. Um die Beförderung so sicher wie möglich zu gestalten, ist daran in den meisten Fällen ein Gefahrgutbeauftragter beteiligt. Wir erklären, wann Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, welche Personen dafür geeignet sind und welche Aufgaben, Rechte und Pflichten ein Gefahrgutbeauftragter hat.

Gefahrgutbeauftragter – Bestellung

Nach §1 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GBV) muss grundsätzlich jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Die Anzahl der Gefahrgutbeauftragten muss der Unternehmer eigenverantwortlich bestimmen, wobei diese sich nach Betriebsgröße und Menge der gefährlichen Stoffe, die pro Kalenderjahr transportiert werden, richten sollte. In §1b GBV formuliert der Gesetzgeber Ausnahmen von dieser Regelung. Demnach müssen Unternehmen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen, wenn

  • sich die Tätigkeit auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter (verkehrsträgerunabhängig) beschränkt;
  • die Beförderung lediglich in begrenzten oder freigestellten Mengen erfolgt;
  • die Beförderung im Kalenderjahr 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben nicht überschreitet (bei radioaktiven Stoffen nur UN-Nummern 2908 bis 2911);
  • das Unternehmen lediglich Verpackungen, Großpackmittel, Tanks herstellt;
  • das Unternehmen ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von maximal 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt ist.

Noch vor Kurzem zählten auch Unternehmen, die lediglich als Absender von gefährlichen Gütern am Gefahrguttransport beteiligt waren, zu den Ausnahmen gemäß §1b GBV. Dies änderte sich jedoch mit Inkrafttreten der ADR 2019. Fortan müssen auch diese Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, spätestens bis zum 31. Dezember 2022.

Der Transport von Gefahrgut ist mit vielfältigen Risiken verbunden. Deshalb ist in vielen Fällen die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich.

 Wer kann Gefahrgutbeauftragter werden?

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann gemäß §1 Abs. 2 GBV wahrgenommen werden durch:

  • einen Mitarbeiter des Unternehmens, der auch andere Aufgaben übernimmt (Doppelbeschäftigung);
  • eine dem Unternehmen nicht angehörige Person (externer Gefahrgutbeauftragter);
  • den Unternehmer / Betriebsinhaber selbst (keine schriftliche Bestellung erforderlich).

Als Gefahrgutbeauftragter darf jedoch nur tätig werden, wer über einen entsprechenden Schulungsnachweis verfügt. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrgangs und bestandener Prüfung ausgestellt. Der Schulungsnachweis ist fünf Jahre gültig und kann durch Bestehen einer Prüfung im letzten Jahr vor Ablauf verlängert werden.

Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus §8 GBV. Seine Hauptverantwortung liegt darin, nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung von Gefahrgut erleichtern. Im Einzelnen umfasst dies folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Sofortige Anzeige von Mängeln und Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen könnten, an den Unternehmer
  • Beratende Tätigkeit innerhalb des Unternehmens zu sämtlichen Belangen der Gefahrgutbeförderung
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichts
  • Erstellung eines Unfallberichts, wenn sich ein schwerer Unfall mit Gefahrgut ergeben haben sollte

Ferner ist der Gefahrgutbeauftragte dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Tätigkeiten anzufertigen. Diese muss er mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Nachfrage den zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung vorlegen.

Gefahrgutbeauftragter 6

Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zählen u.a. das Erstellen eines Gefahrgutjahresberichts sowie eines Unfallberichts.

Rechte des Gefahrgutbeauftragten

Ein Gefahrgutbeauftragter hat keine Weisungsbefugnis. Er nimmt vielmehr eine beratende Funktion ein und muss jederzeit Vorschläge, Bedenken und Kritik gegenüber dem Unternehmer äußern dürfen. Dabei darf er wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte über alle Auskünfte, Unterlagen und Mittel verfügt, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

Sie benötigen Unterstützung beim Umgang mit Gefahrgut? Wir sind für Sie da!

Der Umgang mit Gefahrgut ist immer mit einem gewissen Risiko verbunden und erfordert deshalb die penible Einhaltung diverser Arbeitsschutzvorschriften. Die Büro für Arbeit & Umwelt Managementsysteme GmbH sind Ihnen bei betrieblichen Arbeitsschutzmanagement gerne behilflich. Wir beraten Sie umfassend zu sämtlichen Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und leisten Ihnen tatkräftige Unterstützung beim Gefahrgut- und Gefahrstoffmanagement. Sollten Sie weitere Fragen zu Gefahrgut und unseren Leistungen haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!