Berufskrankheit
Die Unfallversicherungsträger sind nicht nur für Arbeitsunfälle zuständig. Auch Berufskrankheiten fallen in ihren Zuständigkeitsbereich. Was genau man unter einer Berufskrankheit versteht und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, klären wir im Arbeitsschutz Glossar.
Was ist eine Berufskrankheit?
Die Berufskrankheit ist eine Krankheit, die eine versicherte Person infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleidet. In der Regel ist diese in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt. Dabei handelt es sich ausschließlich um Krankheiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen eine bestimmte Personengruppe aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in deutlich höherem Maße ausgesetzt ist als der Rest der Bevölkerung. Damit eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird, reicht es also nicht aus, den bloßen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen. Die Berufskrankheiten-Liste umfasst derzeit 80 Berufskrankheiten, darunter Lärmschwerhörigkeit, grauer Star und verschiedene Hautkrankheiten. In Ausnahmefällen ist es darüber hinaus möglich, eine Erkrankung, die nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt ist, „wie eine Berufskrankheit“ zu behandeln. Dazu müssen aber neue allgemeine wissenschaftliche Erkenntnisse über den ursächlichen Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit vorliegen. Wenn nur im Einzelfall ein Zusammenhang besteht, ist das nicht ausreichend.
Wie stelle ich einen Antrag auf Berufskrankheit?
Die Verdachtsanzeige auf Vorliegen einer Berufskrankheit ist bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft einzureichen. Diese entscheidet darüber, ob sie eine Krankheit als Berufskrankheit anerkennt oder nicht. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Branche, in der der betroffene Arbeitnehmer tätig ist. Der Antrag kann formlos direkt durch den Betroffenen oder durch Familienangehörige erfolgen. Es ist jedoch ratsam, sich für die Antragstellung an seinen behandelnden Arzt zu wenden, da dieser gesicherte Diagnosen und wertvolle Informationen zu Erkrankungsverläufen einbringen kann. Ärzte und Arbeitgeber sind darüber hinaus dazu verpflichtet, den Unfallversicherungsträger unverzüglich über den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit aufzuklären. Auch die Krankenkassen sind dazu berechtigt, eine solche Vermutung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.
Was passiert, wenn der Verdacht einer Berufskrankheit besteht?
Wenn der Verdacht einer Berufskrankheit besteht, prüft der Unfallversicherungsträger, ob die vorliegende Erkrankung tatsächlich als Berufskrankheit zu werten ist. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Arbeitsvorgeschichte des Betroffenen gelegt und beurteilt, wie groß die Belastungen und gesundheitsschädigenden Einwirkungen sind, denen der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war. Persönliche Befragungen, Fragebögen, Arbeitsplatzuntersuchungen und Einblicke in betriebliche Unterlagen sind zentrale Elemente bei der Ermittlung des Ursachenzusammenhangs. Betroffenen empfehlen wir, ihre Angaben so detailliert wie möglich zu machen. Sie kennen die Gefährdungen, denen sie während der Tätigkeit ausgesetzt waren, in der Regel am besten.
Konnte man besondere gesundheitsgefährdende Einwirkungen feststellen, ist ein Sachverständigengutachten von einem externen Gutachter einzuholen. Die Betroffenen dürfen dafür selbst Ärzte vorschlagen. Wichtig ist jedoch, dass diese über die nötige fachliche Eignung verfügen. Ist das nicht der Fall, kann der Unfallversicherungsträger den vorgeschlagenen Gutachter ablehnen. Die Berufsgenossenschaften müssen dem Versicherten aber selbst wenigstens drei Gutachter zur Auswahl stellen. Auch die Gewerbeärzte sind an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
Anerkennung der Berufskrankheit
Wird die Erkrankung tatsächlich als Berufskrankheit anerkannt, stehen dem Versicherten umfassende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Das umfasst im Wesentlichen die Heilbehandlung sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am sozialen Leben und am Arbeitsleben, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und finanzielle Leistungen wie Verletzten- und Rentengeld. Einen genauen Überblick über die Leistungen der DGUV finden Sie auf der Webseite vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Ablehnung des Antrags
Bei Ablehnung des Antrags haben Betroffene innerhalb eines Monats die Möglichkeit, direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger Widerspruch einzulegen. Weist der den Widerspruch zurück, bleibt immer noch der Gang zum Sozialgericht. Ist auch das erfolglos, übernimmt die Krankenversicherung die Zahlung der notwendigen medizinischen Leistungen.