So entsteht eine Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsschutz

So entsteht eine Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilungen gelten als Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes. Doch was beinhaltet eigentlich eine solche Beurteilung, wer darf sie durchführen und wie sehen die einzelnen Entstehungsschritte genau aus? Damit Sie bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung demnächst alles richtig machen, haben wir die Fakten noch einmal hier für Sie zusammengetragen.

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Grundsätzlich muss für jeden Betrieb vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen. Das Gleiche gilt für deren Aktualisierung: So muss die Beurteilung stets auf dem neuesten Stand gehalten werden, um einen umfangreichen Arbeitsschutz zu gewährleisten und den wechselnden gesetzlichen Anforderungen dauerhaft gerecht zu werden. Liegt keine aktuelle Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Tätigkeitsbereich vor, kann der Arbeitnehmer sich im schlimmsten Fall für die Dauer der Erstellung von seiner Tätigkeit freistellen lassen. Eine Gefährdungsbeurteilung sollte nicht nur in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben werden, sondern insbesondere dann, wenn Störfälle oder bauliche Maßnahmen zu Veränderungen am Arbeitsplatz führen. Auch bei einem Wechsel der Gesetzeslage sind entsprechende Änderungen und Zusatzmaßnahmen in die Beurteilung mit aufzunehmen.

Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

§ 3 Absatz 3 der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) besagt, dass die Gefährdungsbeurteilung ausschließlich von einer fachkundigen Person durchgeführt werden darf. In jedem Betrieb lauern individuelle Gefahrenherde, daher ist es hier mit einer Mustervorlage aus dem Internet nicht getan. Eine spezielle Fachkraft für Arbeitssicherheit kann die spezifischen Gefahren an Ihrem Arbeitsplatz im Rahmen einer Betriebsbegehung ermitteln und entsprechend in der Beurteilung festhalten.

Welche Bereiche müssen abgedeckt sein?

Je nach Betrieb kann eine Gefährdungsbeurteilung unterschiedlich aussehen. Bei Arbeiten mit industriellen Geräten oder gefährlichen Biostoffen etwa müssen die daraus resultierenden spezifischen Gefahren sowie der richtige Umgang damit in die Beurteilung mit aufgenommen werden. Aber auch an vermeintlich harmlosen Arbeitsplätzen wie im Büro können vielfältige Gefahren lauern, auf die im Rahmen einer Beurteilung hingewiesen werden muss. Oftmals sind diese den Beschäftigten gar nicht bewusst, weshalb auch ausschließlich sicherheitstechnisch geschultes Personal mit der Erstellung beauftragt werden sollte. Auch der Mutterschutz am Arbeitsplatz ist in jeder Gefährdungsbeurteilung zwingend zu berücksichtigen. So müssen betriebsbedingte Gefahren für Mütter in jeder Beurteilung akkurat aufgeführt werden.

Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung umsetzen

Eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt nicht nur die individuellen Gefahren im Betrieb, sondern liefert zugleich einen entsprechenden Maßnahmenkatalog, um maximalen Arbeitsschutz für Sie und Ihre Mitarbeiter zu gewährleisten. Aber auch wenn die Mitarbeiter über die Inhalte der Beurteilung in Kenntnis gesetzt sind, obliegt es dem Arbeitgeber für deren Durchsetzung zu sorgen. Regelmäßige Sicherheitsunterweisungen und BGW-Schulungen können helfen, die Inhalte der Gefährdungsbeurteilung anschaulich an Ihre Mitarbeiter zu vermitteln und sicherheitstechnische Maßnahmen in den Arbeitsalltag zu integrieren.

Sie haben Fragen und möchten eine externe Fachkraft zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zu Rate ziehen? Wir helfen Ihnen gerne weiter und freuen uns auf Ihre Anfrage über das Kontaktformular!