Gefährdungsbeurteilung erstellen – Wir übernehmen das für Sie

Gefährdungsbeurteilung erstellen – Wir übernehmen das für Sie

Damit am Arbeitsplatz alles rund läuft und Gefahren vorgebeugt wird, muss jeder Arbeitgeber seine Mitarbeiter in einer Gefährdungsbeurteilung über mögliche Risiken bei Ausübung ihrer Tätigkeit informieren.

Da der Aufbau einer solchen Beurteilung gesetzlich nur in einigen Grundsätzen verankert ist, kann diese je nach Ort und Betrieb variieren.

 

Wir unterstützen Sie dabei, den hohen Anforderungen gerecht zu werden, indem wir strukturierte Gefährdungsbeurteilungen für Sie erstellen, die alle erforderlichen Aspekte beinhalten.

Warum ist eine Beurteilung vonnöten?

Eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen bedeutet zunächst einmal eine Menge Arbeit. Der Vorteil: Sofern es nicht zu betrieblichen Veränderungen kommt, welche die relevanten Punkte tangieren, müssen Sie die Beurteilung im Nachhinein nur noch bei Bedarf aktualisieren.

Trotz des Aufwands ist eine Einschätzung dringend notwendig und gesetzlich vorgeschrieben. Denn selbst im Falle eines Bürounternehmens kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden, wenn er seine Mitarbeiter nicht ausreichend über die Gefahren am Arbeitsplatz informiert.

Die Beurteilung ist also nicht nur zum Schutz der Mitarbeiter notwendig, sondern auch um Sie als Arbeitgeber vor späteren Klagen zu bewahren.

So gehen wir beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung vor

Wenn wir eine Gefährdungsbeurteilung für Sie erstellen, werfen wir zuallererst einen Blick auf Ihren Betrieb, um die unterschiedlichen Arbeitsbereiche und Tätigkeitsfelder festzulegen und im Anschluss die damit verbundenen Gefahren zu ermitteln. Dabei schließen wir auch vermeintlich ungefährliche Tätigkeitsbereiche wie den Büroarbeitsplatz nicht aus. Schließlich können sich auch dort gesundheitliche oder sachschädigende Gefährdungen für Sie und Ihre Mitarbeiter ergeben, z.B. in Form von nicht ergonomischen Bürostühlen und mangelndem Blendschutz.

Weitere Aspekte, die wir in Ihre Gefährdungsbeurteilung einbeziehen, beinhalten u.a. die folgenden Fragen:

  • Gibt es einen Brandschutz- / Evakuierungsplanfür das Gebäude?
  • Gibt es witterungsbedingte Gefahrenquellen, die je nach Jahreszeit relevant sind?
  • Wie sieht die Gesetzeslage zum Schutz von Arbeitnehmern aus?

 

In enger Absprache mit Ihnen beleuchten wir, wo Gesundheitsgefährdungen und Sicherheitsrisiken bestehen und welche Gegenmaßnahmen geeignet sind, um diese auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

 

Dabei gehen wir nach dem sogenannten STOP-Prinzip vor. Die Abkürzung steht für:

  • Substitution
  • Technische Schutzmaßnahmen
  • Organisatorische Schutzmaßnahmen
  • Personenbezogene Schutzmaßnahmen

 

Das oberste Ziel der Gefährdungsbeurteilung stellt damit die vollständige Beseitigung der Gefahrenquelle dar. Ist diese nicht realisierbar, folgen die technischen Schutzmaßnahmen. Wenn auch diese keinen ausreichenden Schutz bieten, werden organisatorische und schließlich personenbezogene Schutzmaßnahmen veranlasst.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren wir Ihnen selbstverständlich schriftlich. Dies dient Ihnen als Nachweis, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG nachgekommen sind.

Gefährdungsbeurteilung regelmäßig aktualisieren

Mit der einmaligen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist es jedoch noch nicht getan. Diese muss regelmäßig aktualisiert und an den aktuellen Stand angepasst werden. Gründe für eine spätere Anpassung können sein:

  1. Umzug in ein anderes Gebäude
    Je nach Gebäude können Brandschutzordnung und Evakuierungsplan variieren. Um optimalen Schutz zu gewährleisten, passen Sie die entsprechenden Passagen in Ihrer Beurteilung an.
  2. Änderungen in der Gesetzeslage
    Im Falle einer Gesetzesänderung – beispielsweise im Hinblick auf das Arbeitsschutzgesetz – sollten Sie auch diese (sofern relevant) in Ihre Gefährdungsbeurteilung mit aufnehmen.
  3. Strukturelle Veränderungen im Betrieb
    Sofern es in Ihrem Betrieb zu Veränderungen der Arbeitsabläufe und –verfahren kommt, kann dies die Gesundheit Ihrer Beschäftigten ebenfalls beeinflussen. Hier gilt es, sich die betroffenen Bereiche noch einmal genauer anzuschauen und zu überlegen, welche Gefährdungen eventuell hinzugekommen sein könnten.

Je nach Betrieb können die zu berücksichtigenden Variablen anders aussehen. Arbeiten Sie mit industriellen Maschinen, müssen Sie die Mitarbeiter bei Neubeschaffung über deren Bedienung informieren. Außerdem muss grundsätzlich jeder neue Mitarbeiter vor Antritt seiner Tätigkeit über die bestehenden Gefahrenquellen in Kenntnis gesetzt und in regelmäßigen Abständen erneut unterwiesen werden.

Auch dabei sind Ihnen unsere kompetenten und freundlichen Mitarbeiter gerne behilflich.

Wer muss beteiligt werden?

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber dazu, gewisse Instanzen in den Prozess der Gefährdungsbeurteilungserstellung einzubeziehen. Das umfasst im Wesentlichen die folgenden Personengruppen:

Betriebskräfte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Auch wenn Sie glauben, alle relevanten Gefahren für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter alleine erfassen zu können, sollten Sie sich nicht nur auf Ihre eigene Intuition verlassen. Geschulte Fachkräfte in den Prozess mit einzubeziehen ist wichtig, um wirklich jede relevante Gefahrenquelle auszuräumen. Schließlich wollen Sie nicht erst hinterher schlauer sein, sondern der Gefahr vorbeugen. Das ist sicher, spart allen Zeit und Ihnen eine Menge Ärger.

Die Arbeitnehmervertretung

Sofern vorhanden, sollten Sie den in Ihrem Unternehmen bestehenden Personal- bzw. Betriebsrat nach gesetzlicher Vorschrift zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hinzuziehen. Inwieweit die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat geregelt ist, zeigt ein Blick in die Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Auch den Arbeitsschutzausschuss sollten Sie an der Durchführung beteiligen.

Betrieblich Beschäftigte

Beziehen Sie Ihre Mitarbeiter mit ein! Denn wer kennt sich besser mit seinem Arbeitsplatz aus als der, der daran arbeitet? Außerdem ist ein offener Dialog nicht nur gut fürs Arbeitsklima, sondern bringt oftmals neue Impulse zutage. Wie so etwas aussehen könnte? Lassen Sie Ihre Mitarbeiter in einer anonymen Umfrage ihre Bedenken frei äußern. Veranstalten Sie ein Brainstorming und sammeln Sie Ideen. Auch eine gemeinsame Arbeitsplatzbegehung erbringt manchmal die ungewöhnlichsten Resultate.

Bei der Umsetzung sind alle gefragt

Anders als der Aufwand vermuten lässt, sind Gefährdungsbeurteilungen keine gesetzliche Schikane, sondern dienen dem Wohle aller. Dementsprechend sollten nicht nur Sie selbst bzw. die Aufsichtsperson am Arbeitsplatz, sondern auch Ihre Mitarbeiter aktiv in den Prozess der Gefahrenprävention eingreifen.

Das gelingt nicht nur durch eine vorzeitige Ausräumung der Gefahrenquellen, sondern vor allem durch den Dialog mit allen Beschäftigten. Regelmäßiges (anonymes) Feedback von den Arbeitnehmern ist entscheidend, um die Beurteilung stets auf dem neuesten Stand zu halten.

Also nehmen Sie die Gefährdungsbeurteilung nicht als notwendiges Übel wahr, sondern als Chance für eine Klärung der Verhältnisse am Arbeitsplatz. BAU AREITSSCHUTZ unterstützt Sie dabei tatkräftig. Kontaktieren Sie uns jetzt, wenn Sie sich für die Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung durch unsere geschulten Fachkräfte interessieren. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen: Unsere Leistungen im Überblick

  • Erstellung aller betrieblich notwendigen Gefährdungsbeurteilungen, z.B. Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz, Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz und Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
  • Rechtssichere schriftliche Dokumentation der Ergebnisse
  • Übergabegespräch mit den verantwortlichen Personen
  • Erstellung von Maßnahmenlisten für die Umsetzung der ermittelten Schutzmaßnahmen
  • Wirksamkeitskontrolle
  • Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung