Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) werden durch den Ausschuss für Betriebsrecht festgelegt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. Sie beinhalten Bestimmungen für den Stand der Technik und konkretisieren in den jeweiligen TRBS themenspezifische Anforderungen an die Betriebssicherheit von Unternehmen. Arbeitgeber erfahren hier die konkreten technischen Anforderungen, die dem Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter dienen.

Technische Regeln für Betriebssicherheit – Inhalte

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit werden gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als themenspezifische TRBS konkretisiert. Zu den themenspezifischen Schwerpunkten gehören:

  • Allgemeine Anforderungen und Grundlagen für die Einhaltung der Betriebssicherheit in Unternehmen
  • Gefährdungsbezogene Regeln
  • Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten

Ziel der Technischen Regelungen für die Betriebssicherheit (TRBS) ist es, potenzielle Gefährdungen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung zu ermitteln, sodass der Arbeitgeber alle Gefahrenquellen festhalten und evaluieren kann. Der Arbeitgeber ist dazu angehalten, auf Grundlage der Regelungen geeignete vorbeugende Maßnahmen zu treffen und darüber hinaus den darin festgehaltenen Stand der Technik zu wahren.

TRBS – Gefährdungsbeurteilung und Sicherheit

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiger Grundpfeiler der Technischen Regeln für die Betriebssicherheit und in den allgemeinen Richtlinien und Grundlagen als TRBS 111 festgehalten. Geregelt wird sie durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das den Betrieb zur Erfassung der Gefährdungen verpflichtet. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind technische Maßnahmen zu entwickeln, um potentiellen Gefährdungen vorzubeugen.

Die als TRBS festgehaltenen Technischen Regelungen für Betriebssicherheit dienen dem Schutz der Gesundheit sowie der Sicherheit der Arbeitnehmer. Die Überprüfung und gesetzeskonforme Einhaltung der Anforderungen an den Stand der Technik ist hierfür essentiell. Die themenspezifischen TRBS konkretisieren die Anforderungen für die Arbeitsmittelsicherheit:

  • Die Prüfung von Maschinen und Anlagen
  • Die Prüfung von stationären Arbeitsmitteln
  • Die Prüfung von ortsveränderlichen Betriebsmitteln

Einhaltung der Betriebssicherheit

Industrielle Großkonzerne, kleine Handwerksbetriebe und mitteständische Unternehmen – Sie alle sind durch die Gesetzgebung dazu verpflichtet, die Technischen Regelungen für die Betriebssicherheit einzuhalten. Für die konforme Umsetzung dienen die TRBS als handlungsbezogene Anleitung.

Technische Regeln für Betriebssicherheit auf einen Blick: Auflistung

Im Folgenden finden Sie die Auflistung der Technischen Regeln für die Betriebssicherheit in Form von themenspezifischen TRBS. Auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stehen sie Ihnen jederzeit in aktualisierter Form zur Verfügung.

Technische Regeln der Reihe 1000 – Allgemeines und Grundlagen

Die 1000er Reihe des Regelwerks der TRBS enthält alle allgemeinen Regeln und Grundlagen für die Technische Betriebssicherheit von Unternehmen. Die Grundlagen sind besonders wichtig, da sie den Grundpfeiler für die technische Betriebssicherheit bilden und die Einhaltung essentiell für alle weiteren aufgeführten TRBS ist.

TRBS 1001:                          Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit

TRBS 111:                            Gefährdungsbeurteilung

TRBS 1112:                          Instandhaltung

TRBS 1112 Teil 1:             Explosionsgefährdung bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilung

und Schutzmaßnahmen

EmpfBS 1114:                    Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

EmpfBS 1115:                    Umgang mit Risiken durch Angriffe auf die Cyber-Sicherheit von

sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen

TRBS 1151:                         Gefährdung an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – Ergonomische

menschliche Faktoren, Arbeitssystem

TRBS 1201:                         Prüfung und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen

Anlagen

TRBS 1201 Teil 1:             Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

TRBS 1201 Teil 2:             Prüfung und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck

TRBS 1201 Teil 3:             Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll-, und

Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 1014/34/EU

TRBS 1201 Teil 4:             Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von

Aufzugsanlagen

Technische Regeln der Reihe 2000 – Gefährdungsbezogene Regeln

Die 2000er Reihe des Regelwerks konkretisiert die gefährdungsbezogenen Regeln für die technische Betriebssicherheit. Die handlungsbezogenen TRBS helfen dem Arbeitgeber dabei, Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten. Hieraus ergeben sich zu treffende Gegenmaßnahmen.

TRBS 2111:                         Mechanische Gefährdung – Allgemeine Anforderungen

TRBS 2111 Teil 1:             Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdung beim

Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln

TRBS 2121:                         Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen

TRBS 2121 Teil 1:             Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von

Gerüsten

TRBS 2121 Teil 2:             Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern

TRBS 2121 Teil 3:             Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von

Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen

TRBS 2121 Teil 4:             Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von

Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Mitteln

TRBS 2141:                         Gefährdung durch Dampf und Druck

TRBS 2152 /

TRGS 720:                           Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines

TRBS 2152 Teil 1 /

TRGS 720:                           Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der

Explosionsgefährdung

TRBS 2152 Teil 2 /

TRGS 722:                           Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

TRBS2181:                          Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in

Personenaufnahmemitteln

Technische Regeln der Reihe 3000 – Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten

Die 3000er Reihe des Regelwerks enthält spezifische Regeln für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen und Tätigkeiten. Sie helfen dabei, Gefahrenquellen zu identifizieren und geben die Anforderungen an den Stand der Technik wieder.

TRBS 3121:                         Betrieb von Aufzugsanlagen

TRBS 3145 / TRGS 745:   Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche

Beförderung, Entleeren

TRBS 3146 / TRGS 746:   Ortsfeste Druckanlagen für Gase

TRBS 3151 / TRGS 751:   Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdung an Tankstellen

und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen