Arbeitsmedizinische Vorsorge

Am Arbeitsplatz lauern viele Gefahren, die die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen können. Umso wichtiger ist es, dass Arbeitgeber entsprechende Vorkehrungen treffen, um den eigenen Betrieb für alle Beschäftigten so sicher wie möglich zu gestalten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist die ideale Gelegenheit, um mögliche Gefahrenquellen rechtzeitig zu identifizieren und auszuschalten. Erfahren Sie hier, was es damit auf sich hat.

Gesetzliche Regelungen

Das höchste Gut eines Unternehmens sind seine Mitarbeiter. Entsprechend wichtig ist es, diese bestmöglich vor Gefahren zu schützen. Das sieht auch der Gesetzgeber so. So lautet bereits der erste Satz des Arbeitsschutzgesetzes:

<blockquote>„Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.“</blockquote>

Integraler Bestandteil eines gelingenden Arbeitsschutzes ist die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, kurz ArbMedVV.

Wer ist für die arbeitsmedizinische Vorsorge zuständig?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird von einem Betriebsarzt durchgeführt. Dazu sind also nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit einer Zusatzqualifikation in Betriebsmedizin befähigt. Diese haben die Aufgabe, gesundheitliche Belastungen am Arbeitsplatz zu identifizieren und Beschäftigte hinsichtlich möglicher Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu beraten. Dabei haben Betriebsärzte wie jeder andere Arzt auch die ärztliche Schweigepflicht zu wahren. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen schriftlich dokumentiert werden. Werden Informationen an den Arbeitgeber weitergegeben, dürfen diese weder konkrete Befunde noch eindeutige Diagnosen enthalten.

Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge?

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge lassen sich drei Modelle unterscheiden. Hier ist zum einen die Pflichtvorsorge zu nennen, die vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zu veranlassen und vom Arbeitnehmer wahrzunehmen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Angestellte besonders hohen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind, z.B. bei enormer Hitze- oder Kältebelastung, bei hohem Infektionsrisiko oder dem Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen. Genauere Informationen können Sie dem Anhang der ArbMedVV entnehmen.

Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei weniger gefährdenden Tätigkeiten anbieten, also z.B. bei größerer körperlicher Belastung oder regelmäßigen Feuchtarbeiten von über zwei Stunden. Selbst wenn der Arbeitnehmer das Angebot nicht wahrnimmt, entbindet das den Vorgesetzten nicht von seiner Pflicht, den Mitarbeiter wiederholt auf sein Recht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinzuweisen.

Bei allen Tätigkeiten, die nicht explizit in der ArbMedVV aufgeführt sind, haben Unternehmer ihren Angestellten die sogenannte Wunschvorsorge zu gewähren. Das müssen sie nur dann nicht tun, wenn mit keinerlei gesundheitlichen Belastungen zu rechnen ist. Arbeitgeber müssen jedoch bedenken, dass dies im Streitfall zu beweisen ist, etwa anhand einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung.