Im Falle einer Notlage in einem Unternehmensgebäude muss schnell gehandelt werden. Mitarbeiter müssen sicher und schnell evakuiert werden. Dafür stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitergeber in die Pflicht, aus seinen Mitarbeiter sogenannte Evakuierungshelfer zu benennen, die organisatorische sowie verbeugende und abwehrende Aufgaben übernehmen.
Wie viele Helfer benannt werden und wie deren Ausbildung erfolgt, wird an der Menge der Angestellten und an den bestehenden Gefahren des Betriebs ausgemacht. Gleiches gilt für die benötigte Ausrüstung.
Im Idealfall werden in einem Unternehmen möglichst viele solcher Evakuierungshelfer benannt, damit eine koordinierte und sichere Evakuierung erfolgen kann. Wer dazu benannt wird, muss in der Lage sein, relativ komplexe Aufgaben zu übernehmen und Räumen und Etagen schnell zu räumen. Gewöhnlich werden Mitarbeiter an festgelegte Sammelplätze geleitet.
Der zuständige Evakuierungshelfer MUSS darauf achten, dass alle Räume wirklich geräumt sind und niemand zurückgelassen wurde. Das gilt besonders für Mobilitätseingeschränkte sowie für Ortsunkundige.