Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Überall dort, wo Menschen arbeiten, sind diese auch immer einem gewissen Sicherheits- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, potentielle Gefahrenquellen zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das betrifft insbesondere die Verwendung von Arbeitsmitteln. Die gesetzlichen Grundlagen zur Verwendung von Arbeitsmitteln liefert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Was regelt die Betriebssicherheitsverordnung?
Die Betriebssicherheitsverordnung, die 2002 in Kraft trat, setzt die europäische Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/EWG in deutsches Recht um. Sie formuliert die Grundsätze für einen sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln, womit sie das Ziel verfolgt, „die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten“ (§1 BetrSichV) zu gewährleisten. In §2 ist eindeutig festgelegt, was alles unter den Begriff der Arbeitsmittel fällt. Gemeint sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, mit denen die Beschäftigten während ihrer Tätigkeit im Betrieb in Berührung kommen. Das betrifft Schraubenzieher und Bürostuhl genauso wie Bohrmaschine und Hubwagen. Aber auch überwachungsbedürftige Anlagen fallen unter die gesetzlichen Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung. Insofern richtet diese sich nicht nur an alle Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, sondern auch an Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen; unabhängig davon, ob Beschäftigte damit in Berührung kommen oder nicht.
Zentrales Element der BetrSichV: die Gefährdungsbeurteilung
Grundbaustein der Betriebssicherheitsverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung. Somit widmet sich der ganze zweite Abschnitt der BetrSichV diesem Thema. Dieser verpflichtet den Arbeitgeber dazu, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln mögliche Gefahren im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum vor personenbezogenen Maßnahmen. Erst wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist, dürfen diese auch wirklich zum Einsatz kommen.
Überwachungsbedürftige Anlagen
Arbeitsmittel, von denen besondere Gefährdungen ausgehen, sind laut Betriebssicherheitsverordnung überwachungsbedürftige Anlagen. Dazu zählen Aufzüge, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Neben den in Abschnitt 2 fixierten Vorschriften gelten für diese zusätzlich die in Abschnitt 3 genannten Regelungen. Diese betreffen insbesondere die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen, die in regelmäßigen Abständen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen sind.
Novellierung der BetrSichV
Die Betriebssicherheitsverordnung erfuhr im Jahr 2015 eine umfassende Novellierung. Am 1. Juni 2015 trat sie unter dem Namen „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ in Kraft und wurde Ende 2016 erneut aktualisiert. Ziel war es, die Betriebssicherheitsverordnung insgesamt übersichtlicher und anwendungsfreundlicher zu gestalten. Doppelregelungen wurden abgeschafft und konkrete Prüfvorschriften formuliert. Aber nicht nur in struktureller Hinsicht, sondern auch inhaltlich wurden einige Änderungen vorgenommen. Diese betreffen im Wesentlichen die Aufnahme überwachungsbedürftiger Anlagen in die Gefährdungsbeurteilung sowie erstmals auch die Reduzierung ergonomischer und psychischer Belastungen am Arbeitsplatz.