Mutterschutz

Schwangere und stillende Mütter unterliegen einem besonderen Schutz durch das Gesetz. In Deutschland ist der Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) definiert, das im Jahr 2018 eine umfassende Novellierung erfuhr. Der Mutterschutz soll die Gesundheit der Mütter und ihrer Kinder schützen und die Mütter davor bewahren, Fehlentscheidungen zu treffen, die ihrem und dem Wohl ihres Kindes schaden. Dazu enthält das Mutterschutzgesetz umfassende Vorgaben zu Beschäftigungsverboten, Kündigungsschutz und der Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.

Wen betrifft Mutterschutz?

Mutterschutz gilt für alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen. Dabei kommt es nicht auf die Art des Arbeitsverhältnisses an. Er greift demnach auch für Auszubildende, Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte.

Wann beginnt der Mutterschutz? Wann endet er?

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt. In diesem Zeitraum dürfen werdende Mütter nicht arbeiten, es sei denn, sie fordern das ausdrücklich. Selbst dann kann die Frau ihren Wunsch aber jederzeit wieder zurückziehen. Der Arbeitgeber kann die Weiterarbeit während der Mutterschutzfrist nicht von seinen schwangeren Angestellten verlangen. Sobald er von der Schwangerschaft erfährt, muss er diese unverzüglich der Aufsichtsbehörde (meist dem Gewerbeaufsichtsamt) melden.

Die Mutterschutzfrist endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit herrscht absolutes Beschäftigungsverbot. Nur Schülerinnen und Studentinnen bilden hier eine Ausnahme und dürfen bereits früher wieder tätig werden, wenn sie das wollen.

Wenn das Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, endet die Schutzfrist nicht nach acht Wochen, sondern so viele Tage später, wie das Kind zu früh geboren wurde. In ein paar Fällen endet der Mutterschutz erst zwölf Wochen nach der Geburt. Das betrifft:

  • Medizinische Frühgeburten
  • Zwillings-, Drillings- und Mehrlingsgeburten
  • Kinder, die mit einer Behinderung zur Welt kommen, wenn die Verlängerung der Schutzfrist bei der Krankenkasse beantragt wurde.

Beschäftigungsverbote

Arbeitgeber dürfen schwangere und stillende Mütter keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen sie unverantwortbaren Gefährdungen ausgesetzt sind. Das betrifft z.B.:

  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
  • Nachtarbeit
  • Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Akkord- und Fließbandarbeit
  • Arbeiten, bei denen regelmäßig oder gelegentlich Lasten über 5 kg gehoben werden müssen
  • Arbeiten, bei denen man viel stehen muss (ab dem 6. Schwangerschaftsmonat)

Wenn solche Gefährdungen vorliegen, muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz sicher umgestalten oder eine Versetzung der betroffenen Person an einen anderen Arbeitsplatz veranlassen. Ist das nicht realisierbar, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Dazu muss er die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz bei der jeweiligen Krankenkasse vorlegen.

Neben diesen betrieblichen Beschäftigungsverboten existieren auch ärztliche Beschäftigungsverbote. Dabei spricht der  behandelnde Arzt ein Beschäftigungsverbot aus, wenn er befürchtet, dass eine Weiterarbeit der Gesundheit von Mutter und / oder Kind schaden könnte.

Entgeltersatzleistungen

Die nach dem Mutterschutzgsetz zu zahlenden Entgeltersatzleistungen setzen sich aus Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zusammen. Das Mutterschaftsgeld steht allen freiwillig- oder pflichtversicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld zu und wird während der gesamten Mutterschutzfrist gezahlt. Das Mutterschaftsgeld beläuft sich auf maximal 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn der Schwangeren diesen Betrag, muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zahlen.

Kündigungsschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt ist die Kündigung durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Das gilt auch bei Fehlgeburten nach SSW 12. Der Kündigungsschutz greift erst, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Falls der Arbeitgeber einer Angestellten kündigt, bevor diese ihn über ihre Schwangerschaft informiert hat, kann sie von ihrem Kündigungsschutz rückwirkend Gebrauch machen, wenn sie ihren Vorgesetzen innerhalb einer zweiwöchigen Frist über ihre Schwangerschaft aufklärt.

Ausnahmen von dieser Regelung liegen z.B. bei Insolvenz, einer besonders schweren Pflichtverletzung durch die Arbeitnehmerin sowie in Kleinbetrieben vor, in denen sich der Betrieb ohne eine qualifizierte Ersatzkraft nicht fortführen ließe. Befindet sich die (werdende) Mutter in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, wird diese auch nur so lange vom Mutterschutz erfasst, wie das Arbeitsverhältnis noch besteht.