Stand der Technik
Bei den in den Betrieben zur Verwendung kommenden Arbeitsmitteln handelt es sich häufig um schwere Maschinen und teure Investitionsgüter. Da verwundert es wenig, dass Unternehmer diese über einen möglichst langen Zeitraum hinweg nutzen möchten. Dabei muss jedoch die arbeitsschutzrechtliche Forderung Beachtung finden, der zufolge der Arbeitgeber zu jedem Zeitpunkt die sichere Verwendung der Arbeitsmittel durch die Beschäftigten sicherzustellen hat. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
Stand der Technik – Definition
Eine allgemeine Definition des Begriffs gibt das Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesjustizministeriums vom 22. September 2008:
„Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt. Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen oder vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen müssen sich in der Praxis bewährt haben oder sollten – wenn dies noch nicht der Fall ist – möglichst im Betrieb mit Erfolg erprobt worden sein.”
Die Drei-Stufen-Theorie
In diesem Zusammenhang stößt man immer wieder auf die Drei-Stufen-Theorie der Kalkar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach ist der Stand der Technik zwischen dem „Stand der Wissenschaft und Forschung“ und den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ angeordnet.
Während der Stand der Wissenschaft und Forschung ein sehr hohes Anforderungsniveau aufweist und nur bei einem sehr hohen Gefährdungspotential verwendet wird (z.B. bei der Katastrophenabwehr), handelt es sich bei den allgemein anerkannten Regeln der Technik um Kriterien, die problemlos von jedermann umsetzbar sind und von denen die Öffentlichkeit erwartet, dass dies zum Erreichen der angestrebten Schutzziele auch geschieht.
Stand der Technik und Arbeitsschutz
Der Stand der Technik muss bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen Beachtung finden. Das ist insbesondere bei der Arbeitsmittelsicherheit für Arbeitsmittel der Fall.
Hierbei muss grundsätzlich zwischen dem Inverkehrbringen und der Verwendung von Arbeitsmitteln unterschieden werden. So müssen die Hersteller von Produkten nach dem Produktsicherheitsrecht dafür sorgen, dass Arbeitsmittel zum Zeitpunkt ihres Inkvehrbringens den geltenden Rechtsvorschriften und darüber hinaus dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Das können sie mit einer Konformitätserklärung und dem Anbringen des CE-Zeichens bescheinigen.
Der Arbeitgeber hat indes dafür Sorge zu tragen, dass seine Beschäftigten die im Betrieb befindlichen Arbeitsmittel sicher verwenden können. Zu diesem Zweck muss er im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Auch dabei ist der fortentwickelte Stand der Technik zu berücksichtigen. Gemäß §4 Abs. 1 BetrSichV dürfen die betroffenen Arbeitsmittel erst Verwendung finden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt hat, dass dies nach dem aktuellen Stand der Technik sicher ist.
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