Was Sie zur neuen ASR A5.2 „Straßenbaustellen“ wissen müssen
Baustellenschutz

Was Sie zur neuen ASR A5.2 „Straßenbaustellen“ wissen müssen

Am 21. Dezember 2018 ist die Technische Regel ASR A5.2 „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr“ in Kraft getreten. Damit reagieren die Verantwortlichen auf den schon lange bekannten Bedarf an Regelungen, die Arbeitsplätze in unmittelbarer Nähe von Verkehrswegen sicherer gestalten sollen.

Tatsächlich häuften sich in der Vergangenheit Bilder unzureichend gesicherter Straßenbaustellen mit viel zu geringen Sicherheitsabständen zwischen Beschäftigten und dem fließenden Verkehr. Die ASR A5.2 macht konkrete Angaben zum benötigten Platzbedarf und gibt Bauleitern eine gesetzliche Grundlage als Handlungshilfe an die Hand. Wir schauen uns die neuen Regelungen genauer an und verraten, was Bauherren zur ASR A5.2 wissen sollten.

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Unzureichende Sicherheitsabstände sind auf deutschen Straßenbaustellen Gang und Gäbe. Dank der neuen ASR A5.2 gehören dies hoffentlich bald der Vergangenheit an.

Gesetzliche Grundlage für Straßenbaustellen

Bauleiter müssen bei der Errichtung von Straßenbaustellen verschiedene gesetzliche Vorgaben beachten, allen voran die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Darin heißt es, dass die freie Fläche am Arbeitsplatz so zu wählen ist, dass alle Beschäftigten sich bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.

Außerdem muss ein Schutz vor den vorbeifahrenden Fahrzeugen durch das Einhalten von Sicherheitsabständen und die Installation spezieller Schutzvorrichtungen gewährleistet sein. Diese Anforderungen werden in der ASR A5.2 nun konkretisiert.

ASR A5.2: Schutzmaßnahmen beachten

In der neuen Norm hat die Vermeidung von Gefährdungen durch den fließenden Verkehr oberste Priorität. Wenn das nicht möglich ist, geht es darum, potenzielle Gefahren so weit wie möglich zu minimieren. Damit folgt die ASR A5.2 dem STOP-Prinzip, das auch in anderen Branchen zum Arbeitsschutz Anwendung findet.

Dabei steht die Substitution von Gefahrenquellen an erster Stelle, was im konkreten Fall für gewöhnlich eine Vollsperrung zur Folge hat. Nur wenn eine Vollsperrung nicht realisiert werden kann, sind technische Maßnahmen zu ergreifen. Dabei kommen Teilsperrungen oder Fahrstreifenreduzierungen zur Anwendung, bei denen transportable Schutzeinrichtungen als Fahrzeugrückhaltesysteme zur Sicherheit der Beschäftigten zu verwenden sind.

Gerade bei Straßenbaustellen von kurzer Dauer lohnt sich eine solch aufwändige Installation jedoch meistens nicht. Hier kann man auch auf Verkehrseinrichtungen in Form von Leitbaken, Leitkegeln u. Ä. zurückgreifen.

Sind auch technische Maßnahmen nicht ausreichend, müssen organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Auch hier gilt: Organisatorische Maßnahmen sind den personenbezogenen immer vorzuziehen. Kommt man zu dem Schluss, dass alle ergriffenen Schutzmaßnahmen die Sicherheit der Beschäftigten nicht hinreichend gewährleisten, ist eine Vollsperrung unumgänglich.

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Können technische, organisatorische und personenbezogene Sicherheitsmaßnahmen die Gefahren für die Beschäftigten nicht minimieren, ist eine Vollsperrung unumgänglich.

Sicherheitsabstände einhalten

Die ASR A5.2 macht konkrete Angaben zu dem erforderlichen Platzbedarf auf Straßenbaustellen. Das betrifft insbesondere den Sicherheitsabstand in Längsrichtung, den seitlichen Sicherheitsabstand sowie die Mindestbreiten für Arbeitsplätze. Der Sicherheitsabstand in Längsrichtung beschreibt den erforderlichen Abstand zwischen einer fahrbaren Absperrtafel und der eigentlichen Baustelle und ist vor allem bei Baustellen von kürzerer Dauer von Interesse.

Die Mindestbreite beschreibt den Bereich, in dem die Beschäftigten sich beim Ausführen ihrer Tätigkeiten bewegen. Dieser beträgt in der Regel mindestens 0,8 m. Der seitliche Sicherheitsabstand soll gewährleisten, dass die Arbeitskräfte auch bei unbeabsichtigten Bewegungen nicht in Gefahr laufen, vom fließenden Verkehr erfasst zu werden.

Dieser kann je nach zulässiger Höchstgeschwindigkeit und verwendeter Schutzeinrichtung unterschiedlich groß ausfallen. So beträgt der seitliche Sicherheitsabstand bei einer maximalen Geschwindigkeit von 50 km/h unter Verwendung von Leitbaken 0,9 m. Addiert man diesen Wert mit der Mindestbreite und dem Seitenabstand zum Verkehrsbereich gemäß RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen), ergibt sich bereits ein Bereich von 1,70 m für die Arbeitsbaustelle.

Bei anderen Schutzeinrichtungen und höheren Geschwindigkeitsbegrenzungen fällt dieser Wert entsprechend größer aus. Es wird schnell klar, dass in Zukunft viel häufiger eine Vollsperrung von Straßen zur Durchführung von Arbeiten erforderlich sein wird, um die Vorgaben der ASR A5.2 einhalten zu können.

Ein SiGeKo hilft Bauherrn dabei, die Arbeitssicherheit auf Straßenbaustellen zu koordinieren.

ASR A5.2 oder RSA – was gilt?

In Anbetracht der Tatsache, dass die ASR A5.2 und die RSA zum selben Thema unterschiedliche Vorgaben machen, herrscht noch große Unklarheit darüber, welche der beiden Regelungen nun gilt. Fest steht: Die ASR A5.2 löst die RSA nicht ab.

Beide Vorschriften gelten also prinzipiell gleichzeitig. Widersprechen sich deren Inhalte, hat die ASR A5.2 aber dennoch Vorrang, da die RSA geltende Arbeitsschutzvorschriften kaum abdeckt. Sie dient vielmehr dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor durch Straßenbaustellen entstehenden Gefahren. Zukünftig wird eine Überarbeitung der RSA im Sinne der Harmonisierung mit der ASR A5.2 erforderlich sein.

SiGeKo sorgt für Sicherheit

Die Koordination der Arbeitssicherheit ist auf Straßenbaustellen von großer Bedeutung. In den meisten Fällen ist dafür ein vom Bauherrn bestellter Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) verantwortlich. Wenn nur ein Unternehmen auf der Baustelle tätig ist, kann der Bauherr diese Tätigkeit übernehmen, insofern er über eine entsprechende Ausbildung verfügt.

Das ist auf Straßenbaustellen aber nur selten der Fall. Kommen mehrere Firmen ins Spiel, ist Hilfe von einer externen Fachkraft vonnöten. Wir von den Büro für Arbeit & Umwelt Managementsystemen GmbH übernehmen das gerne für Sie.

Nehmen Sie einfach telefonisch oder per Mail Kontakt zu uns auf, damit wir Ihnen ein individuelles und unverbindliches Angebot machen können. Oder Sie besuchen uns direkt in unserer Niederlassung in Remscheid; Wir freuen uns auf Sie!