Arbeitsunfall: Zahlt die Berufsgenossenschaft bei Fehlbelastung?
Arbeitsunfälle geschehen täglich. So gehen bei der gesetzlichen Unfallversicherung jedes Jahr rund 800.000 Berufsunfälle ein. Dabei können die Gesundheitsschäden, die als Arbeitsunfall gewertet werden, ganz unterschiedlich ausfallen. Aber was passiert im Falle einer Fehlbelastung, die in Folge großer Anstrengung aufgetreten ist? Zahlt die Berufsgenossenschaft auch dann? Wir sind dem auf die Spur gegangen.
Nicht nur Verletzungen, die in Folge eines unvorhergesehenen Ereignisses auftreten, werden als Arbeitsunfall gewertet. Somit zahlt der Unfallversicherungsträger auch bei Fehlbelastung im Job.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Als Arbeitsunfall gelten grundsätzlich alle Unfälle, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erleidet. Das gilt nicht nur für Unfälle, die direkt am Arbeitsplatz geschehen. Auch Wegeunfälle sowie Unfälle, die beim Betriebssport, Betriebsausflügen und –feiern geschehen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Große Verunsicherung herrschte zuletzt darüber, was man eigentlich unter einem Unfall versteht. Allgemein wird dieser als plötzliches, ungewolltes Ereignis definiert, das einen Personenschaden hervorruft und dabei zeitlich und örtlich genau bestimmbar ist.
Demnach sind Verkehrsunfälle, Sportunfälle, Stichverletzungen, Verbrennungen und Stromunfälle eindeutig als Arbeitsunfälle bestimmbar. Unstimmigkeiten gab es aber in einem Fall, in dem der Versicherte eine beruflich bedingte Fehlbelastung als Arbeitsunfall melden wollte.
Berufsgenossenschaft zahlt bei Fehlbelastung
Die Berufsgenossenschaft lehnte diese Anfrage zunächst ab mit der Begründung, dass der Verletzte die Fehlbelastung willentlich herbeigeführt habe. Es handelte sich hierbei um einen Mann, der bei einem Automobilhersteller dafür zuständig war, ungenau eingesetzte Vorder- und Heckscheiben zu lösen und wieder neu einzusetzen.
Pro Schicht schaffte er mit seinem Kollegen zusammen in der Regel nicht mehr als vier Scheiben. Nachdem der Betroffene an zwei Tagen das doppelte Pensum seiner Arbeit leisten musste, wurden bei ihm eine Ansatzruptur des kleinen Brustmuskels und der Sehnen sowie eine Arm-Venen-Thrombose diagnostiziert.
Als der Mann vor Gericht zog, um die Entscheidung der Berufsgenossenschaft anzufechten, hatte er schließlich Erfolg. Die Richter waren der Meinung, dass ein Arbeitsunfall vorliege, da sich der Gesundheitsschaden in Folge einer versicherten Tätigkeit ergeben habe. Der Mann habe während dieser Zeit unter weitaus größerer Belastung als üblich gearbeitet. Die übermäßig starke Zugbelastung habe dann zum Riss des kleinen Brustmuskels geführt.
Kein Arbeitsunfall bei Vorerkrankungen
Mit Blick auf die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe teilte die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des DAV (Deutscher Anwaltverein) mit, dass eine Verletzung nicht zwangsläufig als Folge eines unvorhergesehenen Ereignisses gelten muss, um als Arbeitsunfall gewertet zu werden. Nach wie vor zahlt der Unfallversicherungsträger jedoch nicht, wenn Gesundheitsschäden ohne äußere Einwirkung zufällig während der versicherten Tätigkeit passieren.
Wenn also ein Mitarbeiter plötzlich einen Herzinfarkt erleidet, während er am Schreibtisch sitzt, gilt das nicht als Arbeitsunfall. Zudem muss die Ursache der Verletzung zwingend in unmittelbarem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit stehen. Tritt der Schaden in Folge einer Vorverletzung auf, zahlt die Berufsgenossenschaft nicht.
So geschehen in einem Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, wo eine Frau während der Arbeit umgeknickt war und sich dabei verletzt hatte. Die Richter urteilten, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele, da ein 22 Jahre zuvor erlittener Bänderriss die Ursache für die Verletzung gewesen sei.
Betroffene haben einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen, wenn die Berufsgenossenschaft eine Verletzung nicht als Arbeitsunfall anerkennt.
Widerspruch einlegen
Es zeigt sich, dass oft erst im Einzelfall klar wird, was genau unter einem Arbeitsunfall zu verstehen ist. Versicherte haben innerhalb eines Monats die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, wenn die Berufsgenossenschaft die Zahlung abgelehnt hat. Dazu sollte man jedoch unbedingt einen Anwalt konsultieren, um Fehler zu vermeiden.
Arbeitsunfall erlitten: Das sollten Sie jetzt tun
Haben Arbeitnehmer einen Berufsunfall erlitten, sollten sie umgehend einen Durchgangsarzt aufsuchen. Das sind Fachärzte mit Zulassung der Berufsgenossenschaften, die über eine besondere Qualifikation für die Behandlung von Unfallverletzten verfügen. Bei kleineren Verletzungen genügt aber auch der Besuch beim Hausarzt.
Ferner sollten Betroffene sofort ihren Arbeitgeber über das Geschehene in Kenntnis setzen. Dieser muss den Unfall im Verbandbuch dokumentieren und der zuständigen Berufsgenossenschaft melden, wenn daraus eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen resultiert. Der Unfallversicherungsträger prüft dann, ob tatsächlich ein Arbeitsunfall vorliegt und der Betroffene folglich entsprechende Leistungen im Schadensfall in Anspruch nehmen kann. Liegt kein Arbeitsunfall vor, zahlt die Krankenkasse für die medizinische Behandlung.
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