Brückenteilzeit – Was Sie zum neuen Gesetz wissen müssen
Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Gesetz der Brückenteilzeit. Damit haben Arbeitnehmer künftig einen Anspruch auf befristete Teilzeit. Aber wie unterscheiden sich Brückenteilzeit und das herkömmliche Teilzeitmodell? Hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf Brückenteilzeit? Und dürfen Arbeitgeber einen Antrag auch ablehnen? Wir geben Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen und klären, welche Konsequenzen das für Arbeitgeber und Angestellte hat.
Was ist Brückenteilzeit?
Bei der Brückenteilzeit handelt es sich um einen Anspruch, der in §9a dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beigefügt wurde und Arbeitnehmern fortan das Recht auf befristete Teilzeit einräumt. Dabei bestimmt der Beschäftige vor Antritt der Teilzeit den Zeitraum, in dem er in Teilzeit arbeiten will.
Diese Zeitspanne muss zwischen einem und fünf Jahren liegen, um dem Arbeitgeber Planungssicherheit zu geben. Den Umfang der Arbeitszeit regelt das neue Gesetz nicht, die Wochenarbeitsstunden sind also prinzipiell frei wählbar. Auch muss der Wunsch nach geringerer Arbeitszeit nicht begründet werden. Ob es nun zu Weiterbildungsmaßnahmen, wegen der Kinder oder einfach nur für eine bessere Work-Life-Balance geschehen soll, ist vollkommen irrelevant.
Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt der Arbeitnehmer zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, die wöchentliche Arbeitszeit noch während der befristeten Teilzeit erneut zu verändern oder vorzeitig zur alten Arbeitszeit zurückzukehren. Natürlich haben Arbeitnehmer aber auch weiterhin das Recht, in unbefristeter Teilzeit wie in §8 TzBfG zu arbeiten.
Wie unterscheidet sich Brückenteilzeit von der unbefristeten Teilzeit?
Das herkömmliche Teilzeitmodell hat es Arbeitnehmern bislang nur möglich gemacht, ihre Arbeitszeit über einen zeitlich unbegrenzten Zeitraum zu verringern. Dadurch sahen sich viele Arbeitgeber mit dem Problem konfrontiert, dass sie unfreiwillig länger in Teilzeitarbeit verbleiben mussten als es ihnen lieb gewesen wäre.
Mit der Brückenteilzeit hat diese Angst nun ein Ende, wenn dem Antrag stattgegeben wird. In diesem Fall ist nämlich von vornherein festgelegt, wann der Beschäftigte zu seiner alten Wochenarbeitszeit zurückkehrt. Zwar bestand auch bisher schon ein Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber musste diesen aber in der unbefristeten Teilzeit nur dann gewähren, wenn im Betrieb gerade ein geeigneter Arbeitsplatz frei war bzw. wenn die Freistellung für Eltern- oder Pflegezeit erfolgte.
Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?
Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in dem jeweiligen Unternehmen beschäftigt sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Beschäftigte in Vollzeit oder Teilzeit angestellt ist, denn auch Teilzeitkräfte haben das Recht auf Verkürzung ihrer Arbeitszeit. Für Auszubildende und Praktikanten gilt dies jedoch nicht.
Da kleine Betriebe oftmals nicht dazu in der Lage sind, eine Brückenteilzeit zu genehmigen, wird dieser Anspruch nur bei Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern wirksam. Kehrt ein Arbeitgeber aus der Brückenteilzeit zurück, darf er erst nach einem Jahr erneut einen Antrag stellen.
Wie beantragt man Brückenteilzeit?
Den Antrag auf Brückenteilzeit müssen Beschäftigte mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform bei ihrem Vorgesetzten einreichen. Daraus sollten die neue wöchentliche Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitsstunden auf die einzelnen Wochentage eindeutig hervorgehen. Auch der Zeitraum, auf den die Teilzeit befristet sein soll, muss klar fixiert sein.
Dürfen Arbeitgeber den Antrag ablehnen?
Arbeitgeber dürfen einen Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen. Wäre die Teilzeit mit enormen Kosten verbunden oder würde das den Arbeitsablauf, die Organisation und Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, müssen Arbeitgeber diese nicht genehmigen. Zusätzlich besteht eine Zumutbarkeitsregelung in Betrieben mit 45 bis 200 Arbeitgebern.
Diese sieht vor, dass Arbeitgeber nur einem von 15 Arbeitnehmern eine Brückenteilzeit gewähren müssen. Zu diesen 15 Mitarbeitern zählen aber nur Beschäftigte, die von der befristeten Teilzeit Gebrauch machen, nicht jedoch Angestellte, die sich beispielsweise gerade in Elternzeit befinden.
Ob die neue Gesetzesregelung wirklich einen reibungslosen Wiedereinstieg in den Beruf nach befristeter Teilzeit ermöglicht, bleibt abzuwarten. Kritiker bemängeln insbesondere die Zumutbarkeitsgrenzen bei Betrieben mit weniger als 200 Mitarbeitern. Auch die fehlenden Angaben zu Mindest- und Höchstarbeitszeit werden als problematisch erachtet.
Nichtsdestotrotz sollte man die Brückenteilzeit als Chance auf eine einfachere Anpassung der Arbeitszeit an die eigenen Bedürfnisse betrachten, von der auch Arbeitgeber dank zufriedener und motivierterer Mitarbeiter profitieren können. Wenn Sie noch Fragen oder Probleme zum betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Einer unserer kompetenten und freundlichen Mitarbeiter kümmert sich gerne um Ihr Anliegen!