Alles zu Arbeitspause und Pausenraum
Arbeitsschutz

Alles zu Arbeitspause und Pausenraum

„Das schönste am ganzen Tag, das sind die Pausen“, sang schon Roy Black in den 1970er Jahren. Und auch heute noch stellen die Arbeitspausen aus arbeitsschutztechnischer Sicht einen wichtigen Beitrag für das Wohlbefinden der Mitarbeiter dar. Aus diesem Grund sind rechtliche Grundregelungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgehalten.

Was diese konkret besagen, wissen viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch gar nicht. Für zusätzliche Unklarheiten sorgen einige branchenspezifische Sonderregelungen. Wir haben die wichtigsten Pausenregelungen für Sie im Überblick und klären darüber hinaus, was es mit dem Pausenraum auf sich hat.

Ruhepause vs. Ruhezeit

Im Zusammenhang mit der Arbeitspause bzw. Ruhepause fällt auch immer wieder der Begriff der Ruhezeit. Doch was unterscheidet Ruhepause und Ruhezeit? Beide dienen der Erholung der Arbeitnehmer, die durch eine Arbeitsunterbrechung Kraft tanken und neue Energie sammeln sollen, um sich anschließend mit voller Konzentration und Leistungsbereitschaft wieder ihrer Arbeit widmen zu können.

Während die Ruhepause aber die Arbeitsunterbrechung während der Arbeitszeit beschreibt, ist mit Ruhezeit die Zeit zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitstags gemeint. Gemäß §5 ArbZG müssen das in der Regel mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung sein.

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Angestellte ab einer bestimmten Arbeitszeit eine Pause einlegen. Zwischen sechs und neun Stunden beträgt diese 30 Minuten, ab neun Stunden mindestens 45 Minuten.

Arbeitspause ist Pflicht

Viele Arbeitnehmer arbeiten den ganzen Tag ohne Pause durch. Einige versprechen sich davon, früher nach Hause gehen zu können. Bei anderen ist es die Menge an Arbeit, die eine Pause vermeintlich nicht zulässt. Dabei sind Arbeitgeber sogar gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Angestellten Ruhepausen während der Arbeitszeit zu gewähren.

Bei Nichtbeachtung droht die Zahlung eines Bußgeldes. In §4 ArbZG ist sogar genau festgelegt, wann die Arbeitspause spätestens eingelegt werden muss und wie lang diese sein soll. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause vorgesehen. Arbeitet man länger als neun Stunden täglich, sind 45 Minuten Pflicht.

Die Arbeitspause kann wahlweise auch in mehrere kleinere Pausen unterteilt werden. Diese müssen dann aber mindestens 15 Minuten betragen. Bitte beachten Sie: Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten andere Pausenregelungen. Diese können Sie hier nachlesen.

Gehört die Arbeitspause zur Arbeitszeit?

Arbeitspausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und werden folglich auch nicht vergütet. Wie so oft bestätigen aber auch hier Ausnahmen die Regel. So wird die Ruhepause bei Beschäftigten, die im Bergbau unter Tage tätig sind, tatsächlich zur Arbeitszeit gerechnet. In einigen Berufen müssen bzw. dürfen darüber hinaus zusätzlich zu den Ruhepausen bezahlte Kurzpausen genommen werden, um einseitiger Belastung oder anderen gesundheitsschädigenden Einflüssen entgegenzuwirken.

Das ist beispielsweise am Bildschirmarbeitsplatz oder bei hoher Lärmexposition der Fall. Auch die Betriebspause zählt nicht zur Arbeitspause. Dabei handelt es sich um eine Arbeitszeitunterbrechung, bei denen die Arbeiter aus technischen Gründen dazu gezwungen sind, ihre Arbeit niederzulegen. Da die Betroffenen aber weiterhin zur Verfügung stehen müssen, um ihre Arbeit bei Gelegenheit wieder aufnehmen zu können, werden sie während der Betriebspause auch ganz normal bezahlt.

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Auch der Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit, schließlich muss der Arbeitnehmer sich dabei an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort für einen möglichen Einsatz bereithalten. Anders verhält es sich bei der Rufbereitschaft. Hier kann der Beschäftigte seinen Aufenthaltsort in der Regel frei wählen, weshalb sich die Rufbereitschaft mit der Ruhezeit vereinbaren lässt.

Kommt es zum Einsatz, müssen dem Arbeitnehmer im Anschluss aber erneut elf Stunden Ruhezeit eingeräumt werden. Rufbereitschaft ist zulässig, wenn diese nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit des Beschäftigten umfasst. Befindet sich ein Angestellter in Rufbereitschaft, hat dieser jedoch das Recht, seine verkürzte Ruhezeit zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen.

In Betrieben mit mindestens zehn Mitarbeitern müssen Arbeitgeber ihren Angestellten einen Pausenraum zur Verfügung stellen. Nur Büros und vergleichbare Arbeitsräume sind von dieser Regelung ausgenommen.

Was Sie zum Pausenraum wissen müssen

Viele Arbeitnehmer halten sich in ihrer Mittagspause gerne in dem dafür vorgesehenen Pausenraum auf. Aber ist dieser Pausenraum eigentlich Pflicht? Informationen dazu finden sich in Anhang 4.2 der Arbeitsstättenverordnung sowie in der Arbeitsstättenregel ASR A4.2. Hier heißt es, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Pausenraum zur Verfügung stellen müssen, wenn sie mehr als 10 Angestellte beschäftigen bzw. wenn dies aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen zwingend erforderlich ist.

Das ist beispielsweise in einer sehr kalten, feuchten Arbeitsumgebung der Fall oder auch wenn keine Sitzmöglichkeiten vorhanden sind. Halten sich die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit im Büro oder in vergleichbaren Arbeitsräumen auf, ist ein Pausenraum nicht nötig. Hier sollte aber sichergestellt sein, dass die Mitarbeiter sich an ihrem Arbeitsplatz ausreichend erholen können und keinen Störungen durch Dritte ausgesetzt sind.

Auch wenn eine Unterbrechung der Arbeitszeit manchmal alles andere als günstig erscheint, sollten Arbeitgeber penibel darauf achten, dass ihre Mitarbeiter die vorgeschriebenen Pausenzeiten einhalten. Diese dienen der Regeneration Ihrer Angestellten und sorgen dafür, dass alle konzentriert und motiviert ihrer Arbeit nachgehen können.

Gerade bei Tätigkeiten auf der Baustelle oder im Straßenverkehr können so Arbeitsunfälle vermieden werden, was für alle Beteiligten von großem Interesse ist. Haben Sie noch Fragen zum Thema? Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!