Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz und legt fest, was der Arbeitgeber bei Einrichten und Betrieb einer Arbeitsstätte zu beachten hat.

Entwicklung

Die ursprüngliche Fassung der Arbeitsstättenverordnung geht auf das Jahr 1975 zurück und war fast 30 Jahre lang gültig. Mit ihren 58 Paragraphen waren die einzelnen Forderungen aber so detailliert, dass der Wunsch nach weniger konkreten Maßnahmen laut wurde. Das wurde mit der Neufassung von 2004 in die Tat umgesetzt. Diese enthält nur noch allgemeine Schutzziele, die den Arbeitgebern als Orientierungshilfe dienen. Konkrete Hinweise, wie sich die Regeln der Arbeitsstättenverordnung anwenden lassen, finden sich in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Derzeit existieren 21 verschiedene Technische Regeln für Arbeitsstätten. Die letzte Novellierung der Arbeitsstättenverordnung erfolgte Ende 2016; diese Fassung ist bis heute gültig.

Definition Arbeitsstätte

In §2 klärt die Arbeitsstättenverordnung zunächst, was genau man überhaupt unter einer Arbeitsstätte versteht. Dabei handelt es sich um einen Arbeitsbereich, der in Gebäuden, aber auch im Freien liegen kann und für die Arbeitsverrichtung gedacht ist. Der Begriff schließt auch Orte auf Baustellen mit ein. Charakteristisch für die Arbeitsstätte ist, dass der Arbeitnehmer diese über einen längeren Zeitraum kontinuierlich aufsucht. Auch Sanitärräume, Pausenräume, etc. zählen zur Arbeitsstätte. Die Regeln der Arbeitsstättenverordnung gelten also auch in diesen Räumlichkeiten.

Gefährdungsbeurteilung

Die Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung erfolgt gemäß §3 auf Basis der Gefährdungsbeurteilung. Im Rahmen derer muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigten ihrer Arbeit sicher nachgehen können oder Gesundheitsgefahren und Sicherheitsrisiken bestehen. Ist das der Fall, muss der Verantwortliche alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um das Gefahrenpotenzial auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Wenn der Arbeitgeber selbst nicht über die dafür benötigten Fachkenntnisse verfügt, ist eine fachkundige Person zu Rate zu ziehen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen schriftlich dokumentiert und bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Andernfalls können hohe Bußgeldzahlungen anfallen.

Inhalte der Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung formuliert allgemeine Schutzziele, die der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten dienen und diese vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten schützen sollen. Außerdem sollen sie die Arbeit möglichst menschengerecht gestalten. Entsprechend finden sich im Anhang Angaben zu Beleuchtungs-, Klima- und Luftverhältnissen sowie zum Lärmschutz. In den §§3a und 5 wird darüber hinaus insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und den Nichtraucherschutz eingegangen.  Auch Erste-Hilfe-Maßnahmen und Verhalten im Brandfall sind Themen, die die Arbeitsstättenverordnung aufgreift.

Novellierung von 2016

Im Dezember 2016 ist die aktuell gültige Fassung der Arbeitsstättenverordnung in Kraft getreten. Damit fanden auch psychische Belastungen Eingang in das Regelwerk, was sich beispielsweise im Vorhandensein einer Sichtverbindung nach außen widerspiegelt. Auch Unterweisungen kommt in der Neufassung eine bedeutendere Rolle zu als in der Arbeitsstättenverordnung von 2004. Die wohl größte Änderung besteht jedoch in der Zusammenführung der alten Arbeitsstättenverordnung und der Bildschirmarbeitsverordnung. Damit wurde das alte Regelwerk an den technischen Fortschritt angepasst. Dabei findet nun auch der Telearbeitsplatz, der Arbeitnehmern eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben erlaubt, Beachtung.