Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Kinder und Jugendliche trifft man in vielen Betrieben an. Sei es als Auszubildende, als Schülerpraktikanten oder als normale festangestellte Arbeitnehmer. Während das Arbeitszeitgesetz für volljährige Arbeitnehmer Angaben zu Arbeitszeiten und Ruhepausen macht, gelten für Jugendliche unter 18 Jahren andere Regelungen. Diese sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schriftlich fixiert und greifen für Minderjährige zwischen 15 und 17 Jahren. Erfahren Sie, welche Arbeitsschutzvorgaben das Jugendarbeitsschutzgesetz macht und welche Altersgrenzen dabei zu beachten sind.

Dauer der Arbeitszeit

Laut §8 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreiten, wobei an einem Tag nicht mehr als acht Stunden gearbeitet werden sollten. Wenn an einem Tag eine halbe Stunde weniger gearbeitet wurde, darf die fehlende Arbeitszeit am Folgetag nachgeholt werden.

In bestimmten Fällen können Abweichungen von dieser Regelung zulässig sein. So dürfen Jugendliche in einem Ausbildungsverhältnis in Notfällen mehr arbeiten, wenn keine Erwachsenen anwesend sind, die die zu erledigenden Aufgaben ausüben könnten und wenn die erfolgte Mehrarbeit innerhalb von drei Wochen ausgeglichen wird.

Darüber hinaus finden sich mitunter tarifvertragliche Regelungen, die eine maximale Arbeitszeit von neun Tagesstunden, einer 44-Stunden-Woche bzw. einer 5,5 Tage-Woche erlauben. Auch diese Ausnahmen sind aber nur zulässig, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von zwei Monaten die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eingehalten wird.

5-Tage-Woche

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt in §15 für Jugendliche generell eine 5-Tage-Woche vor. Dabei sollten die beiden Ruhetage nach Möglichkeit aufeinander erfolgen. Samstags- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind nur in bestimmten Branchen zulässig. Darunter fallen z.B. Alten- und Pflegeheime, landwirtschaftliche Betriebe und das Gaststättengewerbe. Liegt Wochenendarbeit vor, müssen die jugendlichen Arbeitnehmer als Ausgleich an einem anderen berufsschulfreien Tag eine Freistellung von der Arbeit erhalten.

Nachtruhe

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen laut §14 Jugendarbeitsschutzgesetz nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Da es in manchen Betrieben aber schlichtweg unmöglich ist, die Arbeit auf diese Tageszeiten zu beschränken und viele Stellen rund um die Uhr besetzt sein müssen, öffnet das Gesetz diese Beschränkungen mit Erreichen des 16. Lebensjahres.

Auch hier variieren die Regelungen je nach Branche. So dürfen Jugendliche über 16 Jahren im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr und in der Landwirtschaft bis 21 Uhr bzw. ab 5 Uhr arbeiten. In Bäckereien ist ein Arbeitszeitbeginn ab 5 Uhr erlaubt, für 17-Jährige sogar ab 4 Uhr.

In bestimmten Fällen ist auch eine Ausdehnung der genannten Arbeitszeiten möglich, wenn sich dadurch unnötige Wartezeiten vermeiden lassen. Dafür ist jedoch eine vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde erforderlich. Nach Beendigung der Arbeitszeit steht Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu.

Ruhepausen

Wie jedem Arbeitnehmer stehen auch Jugendlichen feste Ruhezeiten zu. Diese richten sich nach der geleisteten täglichen Arbeitszeit und sehen wie folgt aus:

  • Bei 4,5 bis 6 Stunden: 30 Minuten Pause
  • Bei mehr als 6 Stunden: 60 Minuten Pause

Die Ruhepausen können auch auf mehrere kürzere Arbeitsunterbrechungen aufgeteilt werden. Dann müssen diese aber mindestens 15 Minuten betragen.

Urlaub

Minderjährige Arbeitnehmer verfügen über einen höheren Urlaubsanspruch als ihre volljährigen Kollegen. Konkrete Angaben finden sich in §19 Jugendarbeitsschutzgesetz und werden nach Alter gestaffelt:

  • Jugendliche unter 16 Jahren: mindestens 30 Urlaubstage
  • Jugendliche unter 17 Jahren: mindestens 27 Urlaubstage
  • Jugendliche unter 18 Jahren: mindestens 25 Urlaubstage

Beschäftigungsverbote

Im zweiten Teil macht das Jugendarbeitsschutzgesetz ausführliche Angaben zu Beschäftigungsverboten und –beschränkungen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der jungen Arbeitnehmer dienen. Die wichtigsten Beschäftigungsverbote sind:

  • Arbeiten, die das psychische oder physische Leistungsvermögen der Jugendlichen übersteigen, z.B. Konfrontation mit extremen Unfallverletzungen, Heben und Tragen schwerer Lasten;
  • Tätigkeiten, bei denen sittliche Gefahren drohen, z.B. bei nicht jugendfreien Filmveranstaltungen;
  • Arbeiten mit hoher Unfallgefahr, die die Jugendlichen aufgrund mangelnder Erfahrung noch nicht richtig einschätzen können, z.B. direkter Kontakt zu gefährlichen Tieren;
  • Tätigkeiten, bei denen die Jugendlichen schädlichen Einwirkungen durch Hitze, Lärm, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind;
  • Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen, es sei denn, dies dient primär dem Erreichen eines Ausbildungsziels. Dabei muss zwingend ein Fachkundiger zur Aufsicht anwesend sein.