Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde am 9. Juni 2006 erlassen und trat am 29. Dezember 2009 in Kraft. Damit löst sie die alte Richtlinie 95/16/EG aus dem Jahr 1995 ab. Die Maschinenrichtlinie regelt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz, Liechtenstein, der Türkei, Norwegen und Island das Inverkehrbringen von Maschinen. Auch außerhalb Europas nutzen viele Staaten die Maschinenrichtlinie als Grundlage für das Inverkehrbringen von Maschinen.

Umsetzung in deutsches Recht

Die Maschinenrichtlinie entfaltet keine unmittelbare Wirkung, sondern muss erst in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland geschieht das durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die Maschinenverordnung (9. ProdSV). Die Maschinenverordnung gründet auf §3 des ProdSG und nimmt direkten Bezug zu Anhang I der Maschinenrichtlinie. Insofern besteht quasi eine unmittelbare Wirkung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG.

Ziele und Nutzen der Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie verfolgt zwei wesentliche Ziele:

  1. Erschaffung eines europäischen Binnenmarktes, auf dem Maschinen innerhalb der europäischen Gemeinschaft einheitlich in Verkehr gebracht werden und frei verkehrsfähig
  2. Die Maschinen am EU-Markt sollen den gleichen grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz

Entscheidend hierfür sind das CE-Zeichen und die CE-Konformitätserklärung. Nur wenn ein Produkt über ein CE-Zeichen verfügt und für CE-konform erklärt wurde, ist der freie Verkehr innerhalb des EWR gewährleistet.

Neufassung von 2006

Die Neufassung der Maschinenrichtlinie bringt gegenüber der vorherigen Version keine radikalen Änderungen mit sich. Wesentliche Unterschiede sind:

  • Klarere Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Niederspannungsrichtlinie und Aufzugsrichtlinie
  • Explizite Aufnahme von unvollständigen Maschinen in den Anwendungsbereich
  • Anpassung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen an den technischen Fortschritt
  • Wahlmöglichkeiten bei Konformitätsbewertungsverfahren für besonders gefährlich eingeschätzte Maschinen
  • CE-Kennzeichnung für Sicherheitsbauteile
  • Risikobeurteilung als zentraler Nachweis für Maschinensicherheit vorgeschrieben

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