Prüffristen
Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, von denen bei bestimmungsgemäßer Benutzung keinerlei Gesundheitsgefahren und Sicherheitsrisiken ausgehen. Weil das für die gesamte Lebensdauer einer Maschine gilt, sind Arbeitsmittel regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Dabei kommt den Prüffristen zentrale Bedeutung zu.
Prüfarten
Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln. Nach §10 BetrSichV schreibt der Gesetzgeber folgende Prüfarten vor:
- Vor der ersten Inbetriebnahme bzw. vor Wiederinbetriebnahme
- Nach Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
- Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die eine schädigende Wirkung auf die sichere Bedienung der Arbeitsmittel haben können
Prüffristen festlegen
Zusätzlich muss der Arbeitgeber für sämtliche Arbeitsmittel regelmäßig wiederkehrende Prüfungen veranlassen. Der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen wird als Prüffrist bezeichnet. Sie muss so gewählt werden, dass ein Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung aller Voraussicht nach sicher verwendet werden kann. Arbeitgeber müssen die Prüffristen selbst festlegen. Als Grundlage dient dabei die Gefährdungsbeurteilung.
Prüffristen für ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel und Anlagen
Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 gibt Richtwerte für die Prüffristen der geläufigsten Arbeitsmittel an. Bei der Festlegung der Prüffristen für elektrische Betriebsmittel und Anlagen leistet die DGUV Vorschrift 3 wertvolle Hilfestellung. Hier heißt es, dass die Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte spätestens alle zwei Jahre, bei ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln spätestens alle vier Jahre wiederholt werden muss. Voraussetzung dafür ist, dass die bei den Prüfungen ermittelten Fehlerquoten unter zwei Prozent liegen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss aber dennoch ermittelt werden, ob die vorgeschlagenen Prüffristen im konkreten Einzelfall ausreichen. Diese müssen bei Bedarf verkürzt, können unter Umständen aber auch verlängert werden.
Kriterien für die Ermittlung von Prüffristen
Bei der Festlegung der Prüffristen dienen verschiedene Kriterien als Anhaltspunkte. Neben den Empfehlungen der TRBS 1201 und der DGUV V3 sowie den Herstellerinformationen sind hier insbesondere folgende Punkte zu nennen:
- Alter und Verschleißgrad
- Art, Häufigkeit und Dauer der Benutzung
- Besondere Umwelteinflüsse (Hitze, Kälte, Nässe)
Dokumentation
Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich zu dokumentieren. Zusätzlich sollte nach durchgeführter Prüfung bereits der nächste Prüftermin festgelegt werden. Dieser sollte sich auf der Prüfplakette befinden, die am geprüften Gerät anzubringen ist. In jedem Fall muss das Gerät aber über einen Eindeutigkeitscode (Barcode oder vergleichbar) verfügen. Nur so lässt sich der Prüfling eindeutig dem entsprechenden Prüfbericht zuordnen. Das ist gerade im Falle von Betriebsunfällen unerlässlich, um nachweisen zu können, dass der Unfall nicht aus einer Missachtung der geltenden Prüffristen resultiert.
Darüber hinaus empfehlen wir, Prüffristen im Arbeitsmittelkataster festzuhalten. Darin sollten Sie auch begründen, weshalb Sie sich für ein bestimmtes Prüfintervall entschieden haben. Das ist insbesondere dann relevant, wenn Sie von den empfohlenen Prüffristen abweichen.