Beim Inverkehrbringen muss die Maschine mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen und es muss ihr eine EG-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie 2006/42/EG beigefügt sein, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass
- die Maschine den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und
- die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der Richtlinie 98/392/EWG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V oder der EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI eingehalten sind und er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.
Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.
Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass die Maschine den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht.
In diesen Fällen müssen in den der Maschine beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.