Arbeitspause

In der Arbeitspause haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich vom anstrengenden Arbeitsalltag zu erholen und kurz abzuschalten. Während dieser Zeit sind sie von jeder Dienstverpflichtung freigestellt. Die meisten nutzen das, um eine Mahlzeit zu sich zu nehmen, sich die Beine zu vertreten oder auch für ein kurzes Nickerchen. Was Arbeitgeber und Angestellte zur Arbeitspause wissen müssen, ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) klar geregelt.

Ruhepause und Ruhezeit

Arbeitspausen sind im ArbZG als Ruhepausen definiert. Damit sind sie eindeutig von der Ruhezeit zu unterscheiden. Ruhepausen finden nämlich während der Arbeitszeit statt. Mit Ruhezeit ist dagegen die Zeitspanne gemeint, die zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten liegt. In §5 ArbZG ist festgelegt, dass diese Zeit mindestens elf Stunden betragen muss. In bestimmten Branchen kann die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn diese innerhalb von vier Wochen durch eine Verlängerung auf zwölf Stunden ausgeglichen wird. Betroffen sind u.a. medizinische Einrichtungen, Gaststätten und landwirtschaftliche Betriebe.

Arbeitspausen sind Pflicht

Arbeitspausen sind gesetzlich vorgeschrieben. Wer mehr als sechs Stunden am Tag arbeitet, ist zu einer Ruhepause von mindestens 30 Minuten verpflichtet. Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit sind es sogar 45 Minuten. Arbeitnehmer dürfen ihre Arbeitspause in mehrere kleinere Pausen aufteilen. Dabei muss aber jede Kurzpause mindestens 15 Minuten betragen. Die erste Pause muss nach spätestens sechs Stunden eingelegt werden.  Bei Arbeiten mit besonderer Beanspruchung wird empfohlen, zusätzliche Kurzpausen von jeweils fünf Minuten einzulegen. Das ist z.B. bei Bildschirmarbeit, Fließbandarbeit oder schwerer körperlicher Arbeit der Fall. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten andere Regeln zu Arbeitszeit und Arbeitspause. Genauere Informationen finden Sie im Jugendarbeitsschutzgesetz.

Arbeitspause – Teil der Arbeitszeit?

Die Arbeitspause zählt in den meisten Fällen nicht zur Arbeitszeit und wird folglich auch nicht vergütet. Die einzige Ausnahme besteht gemäß §2 (1) im Bergbau unter Tage. Hier zählt die Ruhepause tatsächlich zur Arbeitszeit.

Pausenraum

Gemäß §6 (3) Arbeitsstättenverordnung müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Pausenraum zur Verfügung stellen, wenn sie mindestens zehn Angestellte beschäftigen oder wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe das erfordern. Ausnahmen gelten im Büro oder vergleichbaren Arbeitsräumen, wenn sichergestellt ist, dass die Beschäftigten sich an ihrem Arbeitsplatz während ihrer Pause ausreichend erholen können.