Baustellenverordnung
Beschäftigte im Baubereich sind im Vergleich zu anderen Branchen einem hohen Gesundheits- und Unfallrisiko ausgesetzt. Um die Gesundheit und Sicherheit aller Anwesen zu wahren, ist eine gewissenhafte Planung und Organisation der Bauabläufe unerlässlich. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, kurz Baustellenverordnung, gibt dafür die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor.
Inhalte und Ziele der Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung, die am 1. Juli 1988 in Kraft getreten ist, setzt die europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht um. Die aktuelle Fassung geht auf das Jahr 2004 zurück. Ziel der Baustellenverordnung ist es, die Sicherheit und Gesundheit der am Bau Beschäftigten zu gewähren. Dazu hat der Gesetzgeber im Rahmen der Baustellenverordnung einige Vorgaben zusammengestellt, die insbesondere den Bauherrn in die Pflicht nehmen.
Die Vorankündigung
Die Baustellenverordnung unterscheidet beim Bauvorhaben in eine Planungs- und eine Ausführungsphase und macht umfassende Angaben zu den Schritten, die zu veranlassen sind, ehe es zur eigentlichen Realisierung des Bauprojekts kommen kann. In §2 ist zunächst von einer Vorankündigung die Rede. Hier heißt es, dass der Bauherr immer dann eine Vorankündigung erstellen muss, wenn der Arbeitsumfang des Bauvorhabens mehr als 500 Personentage umfasst oder mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig für voraussichtlich mehr als 30 Tage auf der Baustelle arbeiten. Ist das der Fall, muss der Bauherr die Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Baubeginn an die zuständige Arbeitsschutzbehörde senden.
Der SiGe-Plan
Die Baustellenverordnung macht auch Angaben zur Notwendigkeit eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan). Dieser ist einerseits zu erstellen, wenn auf der Baustelle Beschäftigte von verschiedenen Arbeitgebern tätig sind. Das ist deshalb so wichtig, da die Abstimmung der zu treffenden Schutzmaßnahmen deutlich komplizierter ist, wenn mehrere Arbeitgeber involviert sind. Aber auch wenn besonders gefährliche Arbeiten verrichtet werden müssen, ist der SiGe-Plan Pflicht. Was man unter „besonders gefährlichen Arbeiten“ zu verstehen hat, konkretisiert Anhang 2 der Baustellenverordnung. Darunter fallen u.a. die Absturzgefahr aus mehr als sieben Metern Höhe, die Arbeit mit hochentzündlichen, krebserzeugenden oder giftigen Stoffen sowie Tätigkeiten, die unterirdisch stattfinden.
Baustellenverordnung – SiGeKo
Muss ein SiGe-Plan erstellt werden, ist auch die Bestellung einer oder mehrerer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) erforderlich. Dem SiGeKo kommen viele verschiedene Aufgaben zu. Diese sind in $3 Baustellenverordnung aufgeführt. Darunter fallen z.B. die Ausarbeitung des SiGe-Plans, die Überwachung der Einhaltung der Arbeitgeberpflichten sowie die Koordination der Zusammenarbeit der verschiedenen Arbeitgeber.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren können sowohl extern bestellt als auch intern aus Ihrem Unternehmen gestellt werden. Die BAU WEITERBILDUNG bietet staatlich anerkannte Ausbildungsseminare zum SiGeKo an. Im Rahmen der FaSi-Ausbildung kann mit einem1-wöchigen Intensivkurs die Zertifizierung zum SiGeKo ausgestellt werden. Die Ausbildungslehrgänge der BAU WEITERBILDUNG können in regelmäßigen Abständen an unserem Standort in Remscheid absolviert werden und auf Wunsch mit weiteren Lehrgängen kombiniert werden.
Bei weiteren Fragen können Sie uns jederzeit kontaktieren.