Erste Hilfe im Betrieb

Obwohl die Prävention von Arbeitsunfällen im Arbeits- und Gesundheitsschutz oberste Priorität haben sollte, ist auch die Erste Hilfe bei der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation nicht zu vernachlässigen. Noch immer kommt es in zahlreichen Unternehmen immer wieder zu Verletzungen. Um die optimale Erstversorgung des Verunfallten bis zum Eintreffen der Rettungssanitäter zu gewährleisten, ist die Erste Hilfe unerlässlich.

Definition

Unter den Begriff der Ersten Hilfe fallen alle Maßnahmen, die dazu dienen, drohende Gesundheitsgefahren bei einem Menschen abzuwenden oder zu verringern, bis professionelle Hilfe eintrifft. Grundsätzlich ist gemäß §323c StGB jeder Mensch dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten, wenn er sich dadurch nicht selbst in Gefahr bringt. Im Arbeitsleben fällt die Erste Hilfe unter die Grundpflichten des Arbeitgebers. So heißt es in DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“:

„Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen“.

Der Arbeitgeber muss folglich die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Erste Hilfe im Betrieb erfolgreich umgesetzt werden kann.

Betriebliche Ersthelfer

Dazu gehört es, ausreichend viele Beschäftigte zu benennen, die die Aufgaben der Ersten Hilfe im Betrieb übernehmen. Die Zahl dieser Ersthelfer richtet sich nach Betriebsart und Anzahl der Beschäftigten, die gleichzeitig im Betrieb anwesend sind. Ab 20 Mitarbeitern müssen fünf Prozent der Angestellten über eine Ausbildung zum Ersthelfer verfügen. In Produktions- und Handwerksbetrieben sind es sogar zehn Prozent. Ein Unternehmen muss bereits ab einer Mitarbeiterzahl von zwei Beschäftigten einen betrieblichen Ersthelfer benennen. Wichtige Hinweise entnehmen Sie bitte auch unserem Formular für die Bestellung zum Ersthelfer.

Organisation der Ersten Hilfe

Der Arbeitgeber muss alle Einrichtungen zur Verfügung stellen, die für eine optimale Erstversorgung der Verletzten erforderlich sind. Dazu zählen neben Notfall– und Rettungsplänen auch Rettungsgeräte, Sanitätsräume und Verbandskästen. Der Verbandkasten enthält das wichtigste Erste-Hilfe-Material. Er muss in allen Bereichen, in denen Beschäftigte tätig sind, in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Nur ein Verbandskasten genügt je nach Unternehmensgröße unter Umständen nicht.

Dokumentation

Der Arbeitgeber ist ferner dazu verpflichtet, geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen zu dokumentieren. Das Verbandbuch eignet sich dafür besonders gut. Da die Eintragungen vertraulich zu behandeln sind, erscheint es am sinnvollsten, die Personen damit zu beauftragen, die sich mit Erste-Hilfe-Leistungen am besten auskennen, also die betrieblichen Ersthelfer. Im Verbandbuch sind alle Verletzungen einzutragen, auch solche, bei denen keine ärztliche Hilfeleistung erforderlich war. Das umfasst auch Wegeunfälle. Die Einträge sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie genügen den Unfallversicherungsträgern als Nachweis der Erste-Hilfe-Leistung. Bei Verletzungen, die eine ärztliche Behandlung erfordern oder eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, ist zusätzlich eine schriftliche Unfallmeldung zu erstatten.