Warnkleidung
Personen, die im Verkehrsraum arbeiten, müssen dabei Warnkleidung tragen, um sich für vorbeifahrende Fahrzeuge aus ausreichender Entfernung frühzeitig erkennbar zu machen. Das gilt für den Straßenverkehr genauso wie in Gleisanlagen, auf Flughäfen und beim Bau.
Grundlagen
Vor dem Einsatz von Warnkleidung muss der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um Art und Umfang der Gefährdungen zu ermitteln, denen die Beschäftigten im jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgesetzt sind. Darauf basierend sind geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten, wobei technische und organisatorische Maßnahmen immer vorzuziehen sind. Wenn diese keinen ausreichenden Schutz bieten, müssen die Versicherten zusätzlich durch geeignete Persönliche Schutzausrüstung geschützt werden.
Wann ist Warnkleidung erforderlich?
Warnkleidung muss immer dann getragen werden, wenn die Sichtbarkeit einer Person erhöht werden soll. Das betrifft insbesondere Arbeitssituationen, bei denen am Tag und in der Nacht das Übersehenwerden ein Risiko dargestellt. Da das vor allem bei der Arbeit im Freien der Fall ist, sollte Warnkleidung gleichzeitig auch gegen klimatische Witterungseinflüsse wie Regen, Wind und Kälte schützen.
Die Warnkleidung ist entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen. Dabei ist zu beachten, dass sie wirksamen Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung leistet, ohne dabei selbst zur Gefahr zu werden. So muss z.B. bei der Arbeit an Maschinen gewährleistet sein, dass die Warnkleidung so eng am Körper anliegt, dass ein Einziehen in die Maschine ausgeschlossen ist. Gute Passform ist folglich von entscheidender Bedeutung.
Pflichten für Unternehmer und Versicherte
Wie jede Persönliche Schutzausrüstung bringt auch Warnkleidung einige Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich. So ist der Unternehmer dazu verpflichtet, den Beschäftigten geeignete Warnkleidung in ausreichender Anzahl und passender Größe zur Verfügung zu stellen. Ferner hat er dafür Sorge zu tragen, dass Schutzwesten usw. bestimmungsgemäß benutzt und regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit kontrolliert werden. Dazu ist eine Sicherheitsbelehrung im Rahmen von Unterweisungen erforderlich.
Aber auch für die Beschäftigten selbst geht das Tragen von Schutzkleidung mit verschiedenen Pflichten einher. Diese haben ihre Warnkleidung bestimmungsgemäß zu benutzen und regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Etwaige Mängel sind dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
Anforderungen an Warnkleidung: Klassen und Farben
Um sicherzustellen, dass Warnkleidung ihren Träger sicher sichtbar macht, muss sie verschiedene Leistungsanforderungen erfüllen. Diese sind in der Norm EN ISO 20471 festgehalten. Die Norm macht konkrete Angaben zu farbigem Hintergrundmaterial, retroreflektierendem Material sowie Mindestflächen und Anordnung dieser Materialien.
Beim Hintergrundmaterial sind in Deutschland gemäß §35 Abs. 6 StVO fluoreszierend gelb und fluoreszierend orange-rot zulässig. Die Unfallversicherungsträger legen die Hintergrundfarben für Arbeiten ihrer Versicherten im Verkehrsraum fest. Wenn mehrere Farben zulässig sind, muss der Verantwortliche selbst prüfen, welche der beiden Farben eine bessere Erkennbarkeit ermöglicht.
Während fluoreszierende Materialien am Tag eingesetzt werden, dienen retroreflektierende Materialien der Nachtauffälligkeit. Die DIN EN 471 schreibt retroreflektierende Streifen aus Reflexmaterial vor, die mindestens 50 mm breit und bei horizontalen Streifen mindestens 50 mm voneinander entfernt sein müssen. Bei der Auswahl geeigneter Warnkleidung ist ferner darauf zu achten, dass fluoreszierende und retroreflektierende Materialien so auf dem Kleidungsstück angeordnet sind, dass eine Rundumsichtbarkeit des Trägers in sämtlichen Körperhaltungen und –positionen gewährleistet ist.
Je nach Mindestfläche an fluoreszierendem und retroreflektierendem Material wird Warnkleidung in drei Klassen eingeteilt, wobei Klasse 3 die beste Sichtbarkeit bietet. Diese ist bei erhöhter Gefährdung, also z.B. bei schlechten Sichtverhältnissen oder im Straßenverkehr mit einer durchschnittlichen Verkehrsgeschwindigkeit von 60 km/h erforderlich. Klasse 2 genügt, wenn eine einfache Gefährdung im Straßenverkehr vorliegt (ausreichende Sichtbarkeit, geringe Verkehrsbelastung, Durchschnittsgeschwindigkeit unter 60 km/h).