Meldepflichtige Arbeitsunfälle
Unfälle passieren im Arbeitsalltag je nach Betrieb schnell und auch wenn der Schaden auf den ersten Blick vielleicht nicht groß scheint, muss dieser unter Umständen vom Arbeitgeber gemeldet werden. Was es bei der Meldepflicht von Arbeitsunfällen zu beachten gilt, haben wir hier für Sie zusammengetragen.
Wann ist ein Arbeitsunfall meldepflichtig?
In §193 SGB VII (Sozialgesetzbuch) ist festgelegt, dass ein Arbeitsunfall gemeldet werden muss, wenn ein Mitarbeiter während seiner Arbeitszeit einen Unfall erleidet, der ihn in seiner Gesundheit so stark einschränkt, dass er seiner Tätigkeit über den Unfalltag hinaus an mehr als drei Kalendertagen nicht nachgehen kann. Das schließt auch arbeitsfreie Tage mit ein, insofern diese in der attestierten Arbeitsunfähigkeitszeit enthalten sind. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Unfall innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) bzw. Unfallkasse zu melden. Auch wenn ein Unfall tödliche Folgen nach sich zieht, ist dies als meldepflichtiger Arbeitsunfall einzustufen. In diesem Fall muss die Berufsgenossenschaft unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.
Beachtet werden muss jedoch, dass auch Wegeunfälle in diesen Bereich gehören. Verletzt sich ein Mitarbeiter also auf dem Weg vom oder zum Arbeitsort, greift in der Regel der Unfallversicherungsschutz. Ausgenommen sind Situationen, in denen die betroffene Person auf ihrem Arbeitsweg einen Umweg in Kauf genommen hat, beispielsweise um Einkäufe zu tätigen. Auch Unfälle, die sich auf Dienstreisen, Betriebsfeiern oder ähnlichen über die betriebliche Tätigkeit hinausgehende Aktivitäten ereignen, werden versicherungsrechtlich abgedeckt.
Wann greift der Versicherungsschutz nicht?
In jedem Fall muss jedoch ausgeschlossen werden, dass ein Unfall nicht durch fahrlässiges Handeln oder absichtlich herbeigeführt wurde. So spricht man streng genommen nicht von einem Arbeitsunfall, wenn der Arbeitnehmer trotz ausdrücklichem Hinweis auf entsprechende Schutzkleidung auf der Baustelle keinen Helm trägt und in der Folge von einem Gegenstand am Kopf verletzt wird. Geht ein Beschäftigter seiner Tätigkeit unter Alkohol- oder Drogeneinfluss nach und erleidet aufgrund dessen einen Unfall, übernimmt der Versicherungsträger die Kosten ebenfalls nicht. Ein weiterer Sonderfall ist der sogenannte Abweg, bei dem der Mitarbeiter überwiegend privaten Tätigkeiten nachgeht. So urteilte das Sozialgericht Karlsruhe im Jahr 2015, dass eine Arbeitnehmerin keine Zahlung von der Unfallversicherung erwarten könne, nachdem sie vor Beginn ihrer üblichen Pausenzeiten den Arbeitsplatz verlassen hatte, um eine Zigarette zu rauchen und währenddessen auf dem Betriebsgelände von einem Gabelstapler am Fuß verletzt wurde.
Warum existiert die Meldepflicht?
Sicherheit und Gesundheit im Arbeitsalltag sind Themen, mit denen sich jeder Unternehmer intensiv auseinandersetzen sollte. Die Meldepflicht von Arbeitsunfällen leistet einen entscheidenden Beitrag dazu, Erkrankungsrisiken und Unfallgefahren zu ermitteln und so bereits präventiv Schutzmaßnahmen entwickeln zu können, die die Entstehung folgenschwerer Unfälle weitgehend eindämmen. Auch Beinaheunfälle sowie Unfälle, die nicht als meldepflichtig gelten, sollten innerhalb des Unternehmens dokumentiert werden, um mögliche Gefahrenquellen identifizieren und beseitigen zu können.
Bestehen weiterhin Zweifel daran, ob Sie einen Arbeitsunfall wirklich bei der Bundesgenossenschaft melden müssen, sollten Sie diese sicherheitshalber in Kenntnis setzen. Selbst wenn der Unfall nicht als meldepflichtig definiert ist, trägt jede Anzeige dazu bei, sich der Vision Zero, also der vollständigen Vermeidung von Arbeitsunfällen, weiter anzunähern.
Für mehr Informationen zu diesem Thema steht Ihnen unserer kompetenten Mitarbeiter gerne zur Verfügung!