Gefährdungsbeurteilung: Das STOP-Prinzip
Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung: Das STOP-Prinzip

Im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz spielt die Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eine tragende Rolle. Die systematische Analyse potenzieller Gefährdungen am Arbeitsplatz ist unentbehrlich. Dabei kann die Gefährdungsbeurteilung Abhilfe schaffen. Sie bildet die Grundlage für die Einführung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen. Manche Schutzmaßnahmen haben dabei Priorität gegenüber anderen. Im vierstufigen STOP-Prinzip lassen sich diese Prioritäten leicht ablesen. Erfahren Sie hier mehr zur Gefährdungsbeurteilung und entsprechenden Maßnahmenhierarchien.

Die Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung dient grundsätzlich der Sicherheit aller Beschäftigten in einem Betrieb. Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist jedes Unternehmen dazu verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu erfassen. Das ArbSchG beinhaltet die rechtlichen Grundlagen einer solchen Gefährdungsbeurteilung. Dabei handelt es sich um die systematische Erfassung aller Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz. Die Gefährdungsbeurteilung obliegt stets einer Dokumentationspflicht.

STOP-Prinzip 2

Bevor entsprechende Schutzmaßnahmen eingeführt werden können, müssen potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz zunächst erkannt werden. Dabei kann eine Gefährdungsbeurteilung helfen.

Sicherheitsmaßnahmen

An nahezu jedem Arbeitsplatz sind die Beschäftigten gewissen Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Diese gilt es im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu identifizieren. Im nächsten Schritt geht es darum, entsprechende Maßnahmen einzuführen, um diesen vorzubeugen. Dabei haben die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten höchste Priorität. Neben einer angemessenen Dokumentation spielen auch die regelmäßige Prüfung und Aktualisierung der Schutzmaßnahmen eine tragende Rolle. Darüber hinaus hat sich eine gewisse Maßnahmenhierarchie bewährt. Das sogenannte STOP-Prinzip gibt an, welche Maßnahmen Priorität gegenüber anderen haben sollten:

Das STOP-Prinzip

Bei der Einführung von Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz ist eine gewisse Hierarchie zu beachten. Die Priorität dieser Maßnahmen ist im sogenannten STOP-Prinzip vereinfacht zusammengefasst. Es handelt sich um ein vierstufiges Modell, welches gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen in richtiger Reihenfolge darstellt:

1.      Substitution

Das ‚S‘ in STOP-Prinzip steht für Substitution. Gemeint ist das Ausschalten bzw. die vollständige Beseitigung der jeweiligen Gefahrenquelle. Wurde im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung, zum Beispiel im Umgang mit Gefahrstoffen, festgestellt, würde in diesem Schritt geprüft werden, ob diese durch weniger kritische Stoffe ersetzt werden können. Auch die Außerbetriebnahme von gefährdungsintensiven Maschinen und Anlagen zählen zu häufigen Substitutionsmaßnahmen mit oberster Priorität.

2.      Technische Maßnahmen

Lassen sich die Gefahrenquellen nicht vollständig beseitigen, steht der zweite Schritt im STOP-Prinzip an. Dieser bezieht sich auf technische Maßnahmen. Der Einsatz von Schutzeinrichtungen kann Risiken oft nachhaltig minimieren. Das können zum Beispiel Schutzgehäuse bei maschinellen Anlagen sein. In der sogenannten Betriebssicherheitsverordnung wird genau definiert, wie technische Arbeitsmittel ausgewählt und sicher angewandt werden. Diese müssen stets dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik ist eng mit der Prävention von Arbeitsunfällen verknüpft.

3.      Organisatorische Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen beziehen sich in erster Linie auf Verhaltensänderungen der Beschäftigten. Dabei spielt die räumliche und/oder zeitliche Trennung von Gefahrenquellen und den Beschäftigten eine tragende Rolle. Darunter beispielsweise die Beschränkung der Arbeitszeit in Bezug auf eine hohe Lärm– oder Gefahrstoffbelastung. So können zum Beispiel gezielt Lärmpausen eingelegt werden. Auch die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Festlegung von Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung zählen zu grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen.

4.      Personenbezogene Maßnahmen

Der letzte Schritt in Sachen Sicherheitsmaßnahmen bezieht sich auf die personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Diese sind erst dann zu ergreifen, wenn weder technische noch organisatorische Schutzmaßnahmen ein möglichst gefahrenfreies Arbeiten ermöglichen konnten. Ein zentraler Bestandteil möglicher personeller Schutzmaßnahmen besteht neben der Durchführung von Unterweisungen in der Bereitstellung einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Die PSA umfasst sämtliche Ausrüstungsgegenstände, die zum Schutz der Mitarbeiter am Arbeitsplatz dienen. Darunter beispielsweise Schutzbrillen oder Sicherheitsschuhe.

STOP-Prinzip 3

Eine Persönliche Schutzausrüstung kann von Fall zu Fall ganz unterschiedlich aussehen. Es kann sich neben Vorrichtungen für den gesamten Körper auch lediglich um solche für einzelne Körperteile handeln.

Das STOP-Prinzip in Ihrem Betrieb

Wir von den Büro für Arbeit & Umwelt Managementsystemen GmbH wollen Sie gerne bei der Prävention potenzieller Gefährdungen in Ihrem Betrieb unterstützen. Bei Interesse an unseren Leistungen können Sie uns jederzeit kontaktieren. Unter anderem stehen wir Ihnen bei der Erstellung und/oder Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung für Ihren Betrieb zur Seite. Dabei beachten wir stets die Vorgaben aus dem STOP-Prinzip.