Arbeitsschutz in Kühlhäusern
Arbeitsschutz

Arbeitsschutz in Kühlhäusern

Der Sommer steht vor der Tür und die Temperaturen steigen – eine Zeit, in der viele Beschäftigte  an ihrem Arbeitsplatz nicht nur sprichwörtlich ins Schwitzen geraten. Doch neben diesen gibt es auch eine kleine Gruppe von Erwerbstätigen, für die jeden Tag Winter herrscht, nämlich bei der Arbeit in Kühlhäusern. Da der Mensch für solche extremen Temperaturen nicht geschaffen ist, gilt es in puncto Arbeitsschutz einiges zu beachten. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengetragen.

Schutzkleidung

Kühlräume sind gerade in der Lebensmittelindustrie unerlässlich, um eine längere Haltbarkeit der Produkte zu gewährleisten. Hierbei wird zunächst zwischen Kühlung und Tiefkühlung unterschieden, wobei bei Temperaturen zwischen +10° C und -18° C von Kühlung die Rede ist und man bei noch niedrigen Temperaturen von Tiefkühlung sprechen muss. Während bei Temperaturen über -5 ° C das Tragen normaler Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche unter Umständen bereits ausreichend sein kann, ist bei tieferen Temperaturen eine spezielle Kälteschutzkleidung vorgeschrieben, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden muss und die ggf. auch Gesicht und Hände bedecken sollte. Beläuft sich der Aufenthalt in Kühlhäusern nur auf eine kurze Zeitspanne, kann von einem solchen Kälteschutz auch abgesehen werden. Besondere Vorsicht ist jedoch gerade jetzt im Sommer geboten, wo Mitarbeiter an besonders warmen Tagen Temperaturunterschieden von bis zu 60° C ausgesetzt sein können. Bei einem häufigen Wechsel vom kalten Kühlhaus in den warmen Außenbereich wird die Gefahr für die eigene Gesundheit oft unterschätzt – Erkältungskrankheiten sind die Folge.

Aufwärmzeiten

Im Kühlhaus lauern jedoch noch weitere Gefahren. Neben dem offensichtlichen Risiko einer Unterkühlung und daraus resultierenden Herz-Kreislauf-Beschwerden kann es auch zu Erfrierungen einzelner Körperpartien kommen. Um diese Gefahrenquellen bestmöglich einzudämmen, sind in der DGUV-Regel 100-500 vorgeschriebene Aufwärmzeiten aufgeführt, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, ihrem Mitarbeiter nach zwei Stunden unterunterbrochener Arbeitszeit bei Temperaturen unter -25°C eine 15-minütige Aufwärmzeit einzuräumen. Die maximale Arbeitszeit unter derartigen klimatischen Bedingungen darf acht Stunden täglich nicht überschreiten.  Zudem müssen sich Mitarbeiter in diesem Fall gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) einer Pflichtvorsorgeuntersuchung unterziehen, die einmalig alle sechs Monate, in der Folge jährlich wiederholt werden muss. Besondere Beachtung bei der Arbeit in Kühlhäusern muss Schwangeren geschenkt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass derartige Extremtemperaturen dem ungeborenen Kind schaden; Ab einer Temperatur von -17° C gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter.

Fluchttür und Notrufeinrichtung

Eine weitere wichtige Schutzmaßnahme in Kühlhäusern ist es, dass die Kühlräume jederzeit von den Mitarbeitern verlassen werden können. Türen müssen also auch dann von innen zu öffnen sein, wenn diese von außen abgeschlossen wurden, so dass ein Einschließen von Personen grundsätzlich nicht möglich ist. Außerdem dürfen Kühlräume erst dann abgeschlossen werden, wenn man sich zuvor versichert hat, dass sich niemand mehr im Innenraum befindet. Kühlräume mit einer Fläche von mehr als 20m² und Temperaturen unter -10° C  müssen zudem mit einer vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängigen Notrufeinrichtung ausgestattet sein, um auch im Falle eines Stromausfalls eine Gefährdung der Mitarbeiter möglichst gering zu halten.

Auch bei Betrieben mit Kühlhäusern empfiehlt sich die Durchführung einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung. Unser Service-Team berät Sie gerne und unterstützt Sie dabei, die richtigen Leistungen für Ihr Unternehmen auszuwählen!