Die befähigte Person nach TRBS 1203
Vor dem Hintergrund der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, bestimmte Arbeitsmittel von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Doch was genau zeichnet eine solche Person aus? Im Folgenden erfahren Sie das Wichtigste über die Aufgaben und Anforderungen an eine befähigte Person nach TRBS 1203.
Die befähigte Person – Definition
Der Begriff der befähigten Person wird in § 2 BetrSichV genauer definiert. Hierin heißt es:
„Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.“
Was genau hierbei mit Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit gemeint ist, wird in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert.
Aufgaben der befähigten Person
Eine zur Prüfung befähigte Person ist für die Prüfung von Arbeitsmitteln zuständig. Welche Arbeitsmittel das konkret betrifft, ist in §14 BetrSichV festgehalten. Dort ist im Wesentlichen die Rede von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sowie von Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind. Besondere Prüfvorschriften gelten darüber hinaus für die in Anhang 3 BetrSichV aufgeführten Arbeitsmittel. Aber auch die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen fallen in den Aufgabenbereich der befähigten Person nach TRBS 1203, falls das Gefährdungspotenzial als niedrig einzustufen ist.
Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Hier müssen mindestens Angaben gemacht werden zu:
- Art der Prüfung
- Prüfumfang
- Ergebnis der Prüfung
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person
Auch wenn die Dokumentation durch die zur Prüfung befähigte Person erfolgt, liegt die Verantwortung darüber letztlich immer beim Arbeitgeber. Dieser sollte sich also stets vergewissern, dass nach Abschluss der Prüfung ein entsprechendes Prüfprotokoll vorliegt.
Anforderungen nach TRBS 1203
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 konkretisiert die Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person. Damit sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen kann, muss die befähigte Person sicherheitstechnische Belange verstehen. Welche Fachkenntnisse im Einzelnen gefordert sind, hängt grundsätzlich von der Prüfaufgabe ab. Hierbei spielen Prüfumfang, Prüfart und die Nutzung bestimmter Messgeräte eine wichtige Rolle. Eine befähigte Person nach TRBS 1203 muss über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und Berufspraxis verfügen.
Berufsausbildung
Als Nachweis der beruflichen Kenntnisse muss eine abgeschlossene technischen Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes technisches Studium vorgewiesen werden. Als Basis für die Feststellung dienen Berufsabschlüsse und vergleichbare Qualifikationsnachweise.
Berufserfahrung
In Bezug auf die Berufserfahrung geht es in erster Linie um die praktische Erfahrung im Berufsleben. Die befähigte Person muss eine nachgewiesene Zeit in ihrem Berufsleben mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln oder vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen sein. Darüber hinaus muss die Funktions- und Betriebsweise bekannt sein. Sie muss die Anlässe kennen, die eine Prüfung auslösen.
Während die TRBS 1203 sich allgemein eher vage ausgedrückt, welche Zeitspanne mit der nachgewiesenen Zeit gemeint ist, macht sie für besondere Arbeitsmittel konkrete zeitliche Vorgaben. So ist bei folgenden Arbeitsmitteln eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr gefordert:
- Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten
- Arbeitsmittel mit hydraulischen Komponenten
- Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit Kranen
- Flüssiggasanlagen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV
Berufspraxis
Bei der Berufspraxis handelt es sich um die zeitnahe berufliche Tätigkeit der befähigten Person. Diese sollte sich im Rahmen der anstehenden Prüfung angemessen weiterbilden. Zudem werden Kenntnisse zum Stand der Technik und möglichen Gefährdungen vorausgesetzt. Darunter Kenntnisse zu staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel und Regelungen der Unfallversicherungsträger. Der Zustand des Arbeitsmittels muss angemessen beurteilt werden können. Darüber hinaus muss sie mehrere Prüfungen pro Jahr durchführen. Nur so bleibt die Prüfpraxis erhalten. Alternativ können entsprechende Kenntnisse durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter aufgefrischt werden.
Unterstützung im betrieblichen Arbeitsschutzmanagement
Die Prüfungen nach BetrSichV können auch von externen zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden. Wir von der BAU ARBEITSSCHUTZ GmbH übernehmen diese Aufgabe gerne für Sie, falls sich in Ihrem Betrieb keine befähigte Person nach TRBS 1203 befindet. Zu unserem Leistungsspektrum zählen neben der Prüfung von elektrischen Geräten und Anlagen auch die Prüfung von Leitern und Tritten sowie die Regalinspektion. Kontaktieren Sie uns jetzt, wenn Sie sich für die Prüfung Ihrer Arbeitsmittel durch eine unserer erfahrenen Fachkräfte interessieren.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!