Altmaschinen

Altmaschinen weisen häufig einen niedrigeren sicherheitstechnischen Standard auf als Neugeräte. Dennoch entscheiden sich nur wenige Unternehmer direkt für einen Neukauf, schließlich erscheint das wenig wirtschaftlich und oft funktionieren die alten Maschinen noch einwandfrei. Gewissen Mindeststandards müssen aber auch Altmaschinen entsprechen, damit man sie gefahrenlos betreiben kann.

Altmaschine – Begriffserklärung

Alle Maschinen, die vor dem 1. Januar 1995 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gelten als Altmaschinen. Da bei diesen noch keine CE-Kennzeichnung vonnöten war, ist nicht sichergestellt, dass sie den aktuellen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Für alle Maschinen gelten jedoch die in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgehaltenen Regelungen. Hier heißt es u.a., dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen darf, bei denen ein sicherer und gefahrenloser Umgang unter den gegebenen Bedingungen gewährleistet ist. Bei Maschinen, deren erstmaliges Inverkehrbringen nach dem 1.1.1995 erfolgt ist, geht man automatisch davon aus, dass diese den genannten Anforderungen entsprechen.

Altmaschinen bei Bedarf nachrüsten

Damit auch Altmaschinen diesen Standards entsprechen, müssen sie ggf. nachgerüstet werden. Grundlage dafür stellt immer eine Gefährdungsbeurteilung dar. Im Rahmen dessen muss der Arbeitgeber durch eine fachkundige Person prüfen lassen, ob der Zustand der Altmaschine unter den konkreten Einsatzbedingungen nach dem Stand der Technik sicher ist. Ist das nicht der Fall, sind zusätzliche betriebliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Maschine weiter betreiben zu können. Dabei sollte man sich immer an dem TOP-Prinzip orientieren, bei dem technische Schutzmaßnahmen den organisatorischen vorzuziehen sind und erst zum Schluss personenbezogene Maßnahmen folgen sollten. Zu den technischen Schutzmaßnahmen zählt beispielsweise die Installation bestimmter Schutzeinrichtung an der Maschine wie der Not-Halt oder eine Spindelabdeckung. Das Erstellen einer Betriebsanweisung ist als organisatorische Maßnahme zu werten und die damit verbundene Mitarbeiterunterweisung als personenbezogene. Auch das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrille) ist eine personenbezogene Schutzmaßnahme.

Wesentliche Veränderungen

Wurden an einer Altmaschine „wesentliche Veränderungen“ vorgenommen, muss diese auf das aktuelle Sicherheitsniveau gebracht werden. Das ist auch bei einem Besitzerwechsel der Fall, denn der gilt als erneutes Inverkehrbringen. Dazu ist das Konformitätsverfahren zu durchlaufen und die Maschine mit dem CE-Kennzeichen zu versehen, wie es auch vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Neugeräts erforderlich ist. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn die Veränderung ein erhöhtes Nutzungsrisiko nach sich zieht. Das ist oft bei Funktions- und Leistungsänderungen, der Veränderung des Anwendungsbereichs oder der Ausstattung gegeben. Ab und zu nehmen die Besitzer von Altmaschinen eine Generalüberholung inklusive optischer Aufbereitung vor. Da der Zustand des Geräts sich dabei aber in der Regel verbessert, ist nicht von einer wesentlichen Veränderung auszugehen.

Kein Bestandsschutz

Von einem Bestandsschutz kann folglich keine Rede sein. Betreiber von Altmaschinen müssen die Geräte zwar nicht sofort austauschen, wenn sich der Stand der Technik weiterentwickelt. Diese sollten aber zumindest den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen. Zu diesem Zweck sollte die Gefährdungsbeurteilung auch immer wieder überprüft und ggf. abgeändert werden.