Hubarbeitsbühnen

Bei zahlreichen Tätigkeiten kommen Hubarbeitsbühnen zum Einsatz. Diese erleichtern die Arbeit enorm, steigern Produktivität und Effizienz. Die Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen ist aber immer auch mit einem gewissen Sicherheitsrisiko verbunden. Welche Gefährdungen bei der Nutzung von Hubarbeitsbühnen bestehen und wie Betreiber und Bediener sich schützen können, lesen Sie im Bau-RS Arbeitsschutz Glossar.

Unfallgefahren beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen

Dank Hubarbeitsbühnen geraten Leitern und Tritte bei Höhenarbeiten immer mehr in den Hintergrund. Dadurch wird die Arbeit zwar insgesamt sicherer, durchschnittlich fünf Arbeitsunfälle pro Jahr werden den Unfallversicherern aber immer noch gemeldet, bei denen Bediener von Hubarbeitsbühnen ums Leben gekommen sind. Die Unfallursachen lassen sich unterteilen in:

  • Fehlverhalten des Bedieners: B. Umkippende Hubarbeitsbühnen wegen Aufstellen auf unebener Fläche, Quetschungen im Arbeitskorb wegen falscher Steuerung, Spannungsüberschlag von elektrischen Freileitungen wegen mangelndem Sicherheitsabstand
  • Technische Mängel
  • Äußere Einwirkungen: Einsatz der Hubarbeitsbühne bei widrigen Wetterbedingungen (Wind, starke Regenfälle, Gewitter, Eis und Schnee)

Arten und Einsatzgebiete von Hubarbeitsbühnen

Je nach Einsatzgebiet eignen sich verschiedene Arten von Hubarbeitsbühnen unterschiedlich gut. Das sollte der Betreiber bei seiner Maschinenauswahl unbedingt berücksichtigen. Folgende Modelle haben sich bei den aufgeführten Einsatzgebieten besonders bewährt:

  • Gelenkarmbühnen: Kurzfristige Arbeiten, z.B. für Ober- und Hochspannungsleitungen oder Baumbeschnitt
  • Scherenbühnen: Einsatz in Räumen mit hohen Decken, z.B. Kino, Theater, Hörsaal
  • Mastgeführte Kletterbühnen: Längerfristige und großflächige Einsätze, z.B. für Fassadenarbeiten oder auf der Baustelle
  • Hubrettungsfahrzeuge: für Brandbekämpfungseinsätze und die Höhenrettung

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element im Arbeitsschutz, das dazu dient, die mit der Arbeit verbundenden Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung sollte schon vor Anschaffung einer Hubarbeitsbühne durchgeführt werden, um angemessen beurteilen zu können, welches Modell für den jeweiligen Einsatzzweck und die spezifischen örtlichen Gegebenheiten geeignet ist. Sie gehört gemäß §3 ArbSchG zu den Grundpflichten des Unternehmers.

Prüfungen von Hubarbeitsbühnen

Ferner ist der Unternehmer dazu verpflichtet, die gefahrenlose Bedienung von Hubarbeitsbühnen im Rahmen von regelmäßig wiederkehrenden Sicherheitsprüfungen gemäß BetrSichV zu gewährleisten. Diese Prüfungen müssen stattfinden:

  • Vor und nach jedem Einsatz durch eine arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung;
  • Mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person;
  • Unter besonderen Umständen sind zusätzlich außerordentliche Prüfungen durch einen Sachverständigen zu veranlassen, z.B. nach Unfällen oder einer Konstruktionsveränderung.

Anforderungen an Bedienpersonen

Nicht jeder Mitarbeiter eines Betriebs ist dazu berechtigt, eine Hubarbeitsbühne zu bedienen. Gemäß der DGUV Regel 100-500 dürfen Unternehmer nur Personen mit der selbstständigen Bedienung von Hubarbeitsbühnen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt sind, schriftlich damit beauftragt worden sind und über eine nachgewiesene Befähigung verfügen.

Die BAU ARBEITSSCHUTZ GmbH vermitteln Ihren Angestellten in der Ausbildung zum Hubarbeitsbühnenbediener die theoretischen und praktischen Kenntnisse, die diese für den sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen benötigen. Dabei widmen wir uns in einem Teil auch dem Tragen der Persönlichen Schutzausrüstung, das für das Bedienen von Hubarbeitsbühnen verpflichtend sein kann. Das wird von den zuständigen Berufsgenossenschaften geregelt und umfasst je nach Branche Schutzschuhe, Schutzhelm, Warnkleidung und / oder eine Absturzsicherung.