Helmpflicht auf dem Bau
Fast 12.600 Arbeitsunfälle mit Kopfverletzungen im Jahr 2013, davon 5.400 meldepflichtige; Das ist die traurige Bilanz der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). Keine Frage: Die Arbeit auf dem Bau birgt einige Gefahren. Umso wichtiger ist ein ausreichender Kopfschutz. Was Sie zur Helmpflicht auf Baustellen wissen müssen, haben wir im Überblick.
Wann besteht Helmpflicht?
Eine generelle Verordnung, die zum Tragen von Schutzhelmen auf der Baustelle verpflichtet, existiert nicht. Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, wo mögliche Gefahren bestehen und diese durch entsprechende Maßnahmen einzudämmen. Dabei muss die Gefahr, die von herabfallenden, pendelnden oder umfallenden Gegenständen ausgeht, berücksichtigt werden, die gerade beim Einsatz von Baukränen besteht. Das Fazit des Arbeitgebers wird so häufig eine Helmpflicht nach sich ziehen, die den Beschäftigten ebenso vor Stößen an harten oder scharfkantigen Gegenständen schützen. Dabei muss der Helm allen Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Letztere wiederum sind nach §15 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes dazu verpflichtet, diese persönliche Schutzausrüstung (PSA) bestimmungsgemäß zu tragen.
Wann müssen Schutzhelme ausgetauscht werden?
Um einen umfassenden Schutz des empfindlichen Kopfbereichs zu gewährleisten, müssen Helme Stöße dämpfen können und durchdringungsfest sein. Diesen Ansprüchen werden Schutzhelme nach DIN EN 397 und EN 14052 gerecht. Nichtsdestotrotz darf nicht vergessen werden, dass auch die besten Schutzhelme nicht ein Leben lang halten und somit regelmäßig ausgetauscht werden müssen. Sonneneinstrahlung, Witterungseinflüsse und mechanische Beanspruchungen lassen den Kunststoff schneller altern und sorgen dafür, dass dieser mit der Zeit spröde wird. Aus diesem Grund sollten die auf der Baustelle vorwiegend genutzten Schutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen alle vier Jahre ersetzt werden. Bei der Variante, die aus duroplastischem Kunststoff besteht, genügt ein alle acht Jahre stattfindender Wechsel. Nach einem harten Schlag oder bei sichtbaren Schäden wie Rissen in der Oberfläche sollte der Helm umgehend ersetzt werden.
Auch wenn die Schutzausrüstung keinen sichtbaren Schaden davongetragen hat, kann dieser durch eine Veränderung der Molekularstruktur oder einen Haarriss in seiner Schutzwirkung eingeschränkt sein. Negative Folgen für seinen Träger sollten in jedem Fall ausgeschlossen werden, so dass der Helm sofort zu entsorgen ist. Die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Zustand der PSA in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, kommt dem Arbeitnehmer zu. Eine sinnvolle Methode, um sich einen ersten Überblick über den Zustand seines Helms zu verschaffen, ist der sogenannte Knacktest. Hierbei hält man legt das Ohr dicht an die Helmschale, während man diese leicht mit beiden Händen eindrückt oder den Schirm etwas verbiegt. Sind Knister- oder Knackgeräusche zu hören, ist von einer weiteren Nutzung abzuraten.
Wird die Einhaltung überprüft?
Mitarbeiter der BG Bau und Vertreter der Landesämter für Arbeitsschutz kommen unangekündigt in Betriebe und auf Baustellen, um die Einhaltung der Helmpflicht zu kontrollieren. Wird eine unsachgemäße oder mangelnde Verwendung festgestellt, kann es zu empfindlichen Bußgeldern in Höhe von mehreren tausend Euro kommen. Nicht nur aus diesem Grund, sondern auch aus Sorge um das Wohlergehen Ihrer Mitarbeiter sollte es in Ihrem Interesse liegen, penibel auf die Einhaltung der Helmpflicht in Ihrem Unternehmen zu achten. Das kann nämlich nicht nur Ihren Geldbeutel erheblich schonen, sondern auch Leben retten.
Haben Sie weitere Fragen zu Themen rund um den Baustellenschutz oder benötigen Sie für Ihr Vorhaben einen Sicherheitskoordinator? Nehmen Sie gerne Kontakt per Mail oder Telefon zu uns auf. Wir freuen uns, Ihnen ein individuelles und unverbindliches Angebot machen zu dürfen.