Arbeitsschutz im Ehrenamt
Arbeitsschutz

Arbeitsschutz im Ehrenamt

Für jeden Berufstätigen ist Arbeits- und Gesundheitsschutz gesetzlich geregelt. Arbeitsunfälle oder Wegeunfälle werden von der Versicherung übernommen, so dass sich jeder Arbeitnehmer in Deutschland in Sicherheit wiegen kann. Doch wie sieht das im Ehrenamt aus? Gelten hier dieselben Bestimmungen? Im heutigen Blogbeitrag auf BAU ARBEITSSSCHUTZ werden wir uns dem genauer widmen.

Ehrenamtler sind Menschen, die im Rahmen von bürgerlichem Engagement freiwillig und unentgeltlich tätig sind. Häufig arbeiten sie in Hilfsorganisationen, wo sie sich um andere Menschen kümmern, denen etwas passiert ist. Doch was, wenn den ehrenamtlichen Helfern selbst etwas geschieht? Denn beim Schutz der Sicherheit und Gesundheit anderer wird häufig das eigene Wohl vernachlässigt. Tatsächlich sind die Unfallzahlen im Ehrenamt leider relativ hoch – die Dunkelziffer liegt wahrscheinlich noch höher. Denn nicht jede Verletzung und nicht jeder Unfall werden statistisch erfasst. Schließlich wird nur das erfasst, was der Versicherung gemeldet wird. Dabei ist ehrenamtliches Engagement hinsichtlich Gesundheits- und Unfallschutz der hauptberuflichen Tätigkeit gleichgestellt. Somit sind alle Aufgaben, die man im Rahmen des übertragenen Amtes ausführt, versichert. Das betrifft auch einmalige oder nur gelegentlich ausgeführte Hilfstätigkeiten sowie Wegeunfälle.

Gefährdungsbeurteilungen sind wichtig, um mögliche Gefahrenquellen an einem Arbeitsplatz zu ermitteln und auszuschalten. Das gilt auch im Ehrenamt.

Ehrenamtler kümmern sich oft um Verletzte. Aber was passiert, wenn den Helfern selbst mal etwas geschieht?

Ehrenamt: Wer ist versichert?

Im Siebten Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) ist geregelt,  welche Personen von der gesetzlichen Unfallversicherung  versichert sind. Das umfasst neben hauptberuflich Beschäftigten auch Ehrenamtler, die sich im Rettungswesen, im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege oder im Bildungswesen engagieren. Auch beim Ehrenamt in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen kommt der Unfallversicherungsträger im Falle von Arbeitsunfällen für die entstandenen Kosten auf. Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob der ehrenamtliche Helfer den Status eines Beschäftigten trägt. Wichtig ist nur, dass er im Auftrag handelt; Rein freiwilliges Engagement und eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind demnach nicht unfallversichert.

Welche Verantwortung trägt der Unternehmer?

Die gesetzlichen Anforderungen, die im Arbeitsschutzrecht geltend gemacht werden, richten sich an den „Unternehmer“, also an denjenigen, der hauptverantwortlich einen Betrieb oder Teile eines Betriebs leitet. Während das bei einem Unternehmen der Inhaber ist, ist bei Vereinen, Verbänden und Arbeitsgemeinschaften deren Vorstand gemeint. Der Unternehmer hat grundlegende Pflichten im Arbeitsschutz zu erfüllen. Das betrifft zum einen die Organisationspflicht. Damit ist gemeint, dass eine geeignete Aufbau- und Ablauforganisation gewährleistet sein muss. Die Auswahlpflicht beinhaltet, dass der Unternehmer nur geeignete Personen mit Aufgaben betrauen darf. Finden sich diese nicht innerhalb vom Betrieb, müssen externe Personen herangezogen werden. Des Weiteren sind die eingesetzten Personen zu unterweisen. Die Kontrollpflicht sorgt schließlich dafür, dass alle Maßnahmen auf Einhaltung und Wirksamkeit geprüft werden. Zwar kann der Unternehmer einen Teil der Aufgaben an geeignete andere Personen übertragen; Das heißt jedoch nicht, dass ihn das von seiner Pflicht befreien würde, die Erfüllung der Aufgabenübertragung gewissenhaft zu kontrollieren.

Ehrenamt: Ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig?

§5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt vor, dass der Arbeitgeber die Belastung und mögliche Gefährdung bei der Arbeit für seine Angestellten zu erfassen und zu beurteilen hat. Dies erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, die zum Ziel hat, bestehende Mängel frühzeitig zu erkennen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese reduziert oder bestenfalls vollständig beseitigt werden können. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist bei ehrenamtlicher Arbeit genauso vorgeschrieben wie in allen anderen Tätigkeitsbereichen, die vom Unfallversicherungsträger abgedeckt werden. Das ergibt sich aus der neuen DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, die den Unternehmer dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ergreifen. Dies gilt für alle Versicherten, also auch Ehrenamtler.

Ehrenamt 2

Gefährdungsbeurteilungen sind wichtig, um mögliche Gefahrenquellen an einem Arbeitsplatz zu ermitteln und auszuschalten. Das gilt auch im Ehrenamt.

Was ist im Falle des Falles zu tun?

Falls es tatsächlich einmal dazu kommt, dass sich ein Ehrenamtler bei der Arbeit verletzt, sind alle Maßnahmen zu treffen, die auch bei normal Beschäftigten greifen. Das umfasst die medizinische Versorgung durch Ersthelfer und je nach Schwere der Verletzung durch einen Durchgangsarzt. Dieser muss auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, die der Unternehmer innerhalb von drei Tagen zusammen mit der Unfallmeldung bei der zuständigen Unfallversicherung einzureichen hat. Um eventuelle Ansprüche später geltend machen zu können, muss der Unfall  unbedingt im Verbandbuch dokumentiert werden.

Professioneller Arbeits- und Gesundheitsschutz: mit der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE!

Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter sind unabdingbare Voraussetzungen für ein erfolgreiches Unternehmen. Das gilt nicht zuletzt auch im Ehrenamt. Darum sollten Verantwortliche und Mitarbeiter alles dafür tun, um ein gesundes und sicheres Arbeiten zu gewährleisten. Die BAU ARBEITSSSCHUTZ GmbH unterstützen Sie gerne dabei. Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, die Erstellung professioneller Betriebsanweisungen und ein erfolgreiches Gefahrstoffmanagement sind nur einige wenige der Leistungen, die wir Ihnen bieten. Kontaktieren Sie uns bei Interesse gerne telefonisch, per Mail oder persönlich. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!