Arbeitsschutz in der Praxis: Dienstplan erstellen
Bei der Dienstplangestaltung gibt es vonseiten des Arbeitgebers einige Richtlinien zu beachten, um den Grundanforderungen des Arbeitsschutzes im Betrieb gerecht zu werden. Obwohl je nach Branche und Tätigkeit spezifische Anforderungen hinzukommen können, haben wir die wichtigsten allgemeinen Regeln für eine optimale Dienstplangestaltung hier für Sie zusammengefasst.
Beachten Sie maximale Arbeitszeiten
Laut Gesetzgeber sollte das Tagesarbeitspensum von acht Stunden in der Regel nicht überschritten werden. Ausnahmen von bis zu zehn Stunden dürfen nur dann gemacht werden, wenn der Arbeitgeber dem Vorhaben zustimmt und der Schnitt von acht Stunden im halben Kalenderjahr nicht überschritten wird. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen laut Gesetzgeber nur für maximal sechs Stunden hintereinander beschäftigt werden.
Planen Sie Pausenzeiten ein
Ab einem Arbeitspensum von sechs Stunden ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Beschäftigten eine Pause von mindestens dreißig Minuten einzuräumen. Diese gilt nur, wenn sie die Arbeitszeit unterbricht und nicht etwa an den Beginn oder das Ende einer Schicht gelegt wird. Pausen sollten also frühestens eine Stunde nach Beschäftigungsbeginn und spätestens eine Stunde vor Beschäftigungsende eingehalten werden. Bei erweiterten Schichten ab neun Stunden verlängert sich auch die Pause auf mindestens 45 Minuten. Bei minderjährigen Beschäftigten ist bereits ab einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden eine halbstündige, ab sechs Stunden eine einstündige Pause einzulegen.
Kündigen Sie Dienstplanänderungen rechtzeitig an
Je flexibler die Arbeitszeiten im Betrieb, desto wichtiger wird es, die gesetzlichen Fristen für Änderungen im Dienstplan einzuhalten. Bei vertraglich festgehaltenen Arbeitszeiten sind diese dem jeweiligen Arbeits- bzw. Tarifvertrag zu entnehmen. Bei Arbeiten auf Abruf besteht eine gesetzliche Benachrichtigungsfrist von vier Tagen vor geplantem Dienstantritt. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen je nach Berufsgruppe oder familiärer Situation des Beschäftigten. Sind die Arbeitszeiten vertraglich etwa so geregelt, dass der Beschäftigte neben dem Beruf noch der Betreuung seines Kindes nachkommen kann, ist er nicht zwangsläufig dazu verpflichtet, einer kurzfristigen Dienstplanänderung nachzukommen. Fällt hingegen ein Arbeitnehmer in einem speziellen Berufszweig wie der Pflege kurzfristig aus, ist der Arbeitgeber berechtigt auch unter der Frist von vier Tagen nach einem Ersatz zu suchen, da bei einem Dienstausfall das Wohl der Patienten gefährdet sein könnte. Bei personenunabhängigen Tätigkeiten hingegen, wie etwa bei der Büroarbeit, ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet einer fristüberschreitenden Dienstplanänderung Folge zu leisten.
Dienstplanerstellung ist Arbeitsschutz
Die Erstellung eines geregelten Dienstplans ist ein wichtiges Kriterium des gesetzlichen Arbeitsschutzes. Indem Sie Arbeits- und Pausenzeiten korrekt einhalten, tragen Sie direkt zum Wohlergehen Ihrer Beschäftigten sowie langfristig stabiler Arbeitsergebnisse bei. Davon profitiert nicht nur die Wirtschaftlichkeit, sondern letztendlich auch das Betriebsklima. Zudem können Sie Arbeitsausfälle durch ein erhöhtes Stresspensum durch eine ausgewogene Dienstplangestaltung gezielt vermeiden.
Sie haben weitere Fragen zur Dienstplanerstellung oder haben Praxiserfahrungen gemacht? Wir freuen uns auf Ihren Kommentar!