Betriebliches Eingliederungsmanagement – so geht’s!
Chronische Beschwerden und Berufskrankheiten sind nur zwei Gründe, die zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit im Betrieb führen können. Bei mangelhafter Behandlung münden diese nicht selten in einer dauerhaften Unfähigkeit, die bisherige Tätigkeit weiter auszuüben. Um dies zu verhindern, wurde im Mai 2004 § 167 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB IX) verabschiedet, welcher den Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer ab einer durchgehenden oder unterbrochenen Krankschreibung von sechs Wochen im Kalenderjahr ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Was es mit dem BEM auf sich hat und auf welche Formalia Sie als Arbeitgeber achten müssen, haben wir in unserem Artikel für Sie zusammengefasst.
Darum ist das BEM so entscheidend
Besonders in Zeiten des demografischen Wandels ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement ein entscheidender Schritt in der sozialen Gesetzgebung. Konnte eine längere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit früher schnell das berufliche Aus bedeuten, werden dem Arbeitnehmer nun mehr Möglichkeiten eingeräumt, in den beruflichen Alltag zurückzukehren. Das BEM hat es zum Ziel, den Erwerbstätigen nach längerer Krankschreibung optimal in seine alte Tätigkeit wiedereinzugliedern. Der Fokus liegt hierbei vor allem auf der Prävention einer erneuten und möglicherweise sogar dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Diese soll im Zuge eines guten Betrieblichen Eingliederungsmanagements bestenfalls überwunden und der Arbeitsplatz des Beschäftigten auf diese Weise langfristig gesichert werden.
Wiedereingliederung auch für den Betrieb von Vorteil
Nicht nur Arbeitnehmer, auch Arbeitgeber profitieren von einem erfolgreich durchgeführten Eingliederungsmanagement. Kranke Arbeitnehmer kosten den Betrieb viel Geld, insbesondere wenn es sich um chronische oder Langzeitbeschwerden handelt. Ein BEM soll nicht nur erneute längerfristige Krankheitsfälle vorbeugen, sondern ermöglicht es dem Betrieb auch eine erfahrene Arbeitskraft weiter zu beschäftigen. Nicht zuletzt ist das BEM Teil jedes guten betrieblichen Gesundheitsmanagements und sorgt sowohl für ein besseres Arbeitsklima unter den Beschäftigten als auch für eine positive Außenwirkung und gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit Ihrer Firma.
BEM: Hier liegen die Pflichten des Arbeitgebers
Ist ein Mitarbeiter über das Jahr hinweg mindestens sechs Wochen krankgeschrieben, ist der Arbeitgeber laut Gesetz dazu verpflichtet, ihm ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Das Angebot erfolgt schriftlich. In einem beigefügten Rückmeldebogen kann der Beschäftigte angeben, ob er das Angebot zur Wiedereingliederung annimmt oder nicht. Lehnt der Arbeitnehmer die Einladung ab, ist das Verfahren in der Regel abgeschlossen und es bestehen diesbezüglich keine weiteren Verpflichtungen vonseiten des Arbeitgebers. Im Falle einer Zusage wird in einem gemeinsamen Erstgespräch zunächst die Ursache für die langen Fehlzeiten geklärt. Dies kann sowohl im Beisein des betrieblichen BEM-Verantwortlichen als auch weiterer Beteiligter vonstattengehen. Im Zuge einer Untersuchung durch den Betriebsarzt können die Gründe für die Erkrankung festgestellt und nach Möglichkeit entsprechende Gegenmaßnahmen durch den Arbeitgeber eingeleitet und entsprechend protokolliert werden.