Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge und Aufzugsanlagen
Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge und Aufzugsanlagen

Die Sicherheit der Mitarbeiter in einem Unternehmen sollte in jedem Betrieb, sei es im Büro oder auf der Baustelle, oberste Priorität haben. Schließlich birgt jeder Arbeitsplatz Gefahren. Obwohl Fahrstühle zu den sichersten Transportmitteln überhaupt zählen,  müssen auch diese regelmäßigen Wartungen und Prüfungen unterzogen werden, um eine sichere Verwendung gewährleisten zu können. Mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung vor drei Jahren sind die Anforderungen an Aufzugsanlagen nochmal gestiegen. So ist jeder Aufzugsbetreiber seitdem dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge zu erstellen.

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Aufzüge zählen zu den sichersten Transportmitteln überhaupt. Nichtsdestotrotz sind Betreiber dazu verpflichtet, vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen.

Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge laut BetrSichV

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) haben der Gefährdungsbeurteilung schon immer große Bedeutung beigemessen, wenn es darum ging, Gefährdungen zu erkennen, Risiken zu beurteilen und darauf basierend entsprechende präventive Schutzmaßnahmen einzuleiten. Eine Gefährdungsbeurteilung dient allgemein dazu, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln etwaige Abweichungen dieser zum Stand der Technik zu ermitteln und daraus resultierende Gefährdungen zu beurteilen. Durch die aktualisierte BetrSichV, die seit dem 1. Juni 2015 gilt, gewinnt die Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge weiter an Bedeutung. Eine der wesentlichen Neuerungen besteht darin, dass der Aufzugsbetreiber fortan mit einem Arbeitgeber gleichgesetzt wird. Wie jeder andere Arbeitgeber auch ist der Aufzugsbetreiber also verpflichtet, vor Inbetriebnahme des Fahrstuhls eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Davon betroffen sind alle sogenannten „überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen“. Dazu zählen alle Aufzüge, die der Personenbeförderung dienen. Das betrifft klassische Personenaufzüge genauso wie Lastenaufzüge oder Bauaufzüge. Ausgenommen sind Aufzugsanlagen, die nicht der Personenbeförderung dienen und folglich als Arbeitsmittel gelten.

Gefährdungen ermitteln

Obwohl Unfälle nur sehr selten im Zusammenhang mit Aufzügen passieren, müssen Betreiber vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Das soll dazu dienen, bestehende Restrisiken weitgehend beseitigen zu können. Durchgeführt werden kann eine Gefährdungsbeurteilung nur durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV oder durch qualifizierte Wartungsunternehmen. In einem ersten Schritt ermitteln diese eventuell bestehende Gefährdungen. Das sind meist mechanische oder elektrische Gefährdungen. So können mechanische Gefährdungen beispielsweise in Form von Einzugs-, Quetsch- und Stolpergefahr oder aber auch scharfen Blechteilen auftreten. Elektrische Gefährdungen resultieren oft aus fehlenden Abdeckungen, offenen Schaltkästen, nicht isolierten Kontakten oder Kurzschlussgefahren. Denkbar sind aber auch Gefährdungen, die durch die Arbeitsumgebungsbedingungen entstehen, zum Beispiel bei Brandgefahr, Gefahrstoffen oder physikalischen Einwirkungen.

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Wenn an Aufzugsanlagen eine Gefährdung festgestellt wird, ist diese meist mechanischer oder elektrischer Art. Denkbar sind zum Beispiel Einzugs-, Quetsch- und Stolpergefahren oder auch Gefährdungen, die aus offenen Schaltkästen, fehlenden Abdeckungen und nicht isolierten Kontakten resultieren.

Schutzmaßnahmen ergreifen

Stellt die ZÜS an der Anlage eine Gefährdung fest, entscheidet die Risikobeurteilung darüber, ob und welche Schutzmaßnahmen der Betreiber ergreifen muss. Anhand der Kriterien „Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens“ und „zu befürchtendes Schadensausmaß“ wird eine Gefährdung in eine von drei Bewertungsstufen eingeordnet. Hier signalisiert die Farbe Grün, dass das bestehende Restrisiko unbedenklich ist. Mit der Farbe Gelb wird angezeigt, dass das Risiko gerade noch akzeptabel ist und die Farbe Rot verdeutlicht, dass sofortige Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden müssen. Dabei hat die vollständige Beseitigung der Gefahrenquelle, etwa durch den Ersatz der vorhandenen Technik, oberste Priorität. Ist das nicht möglich, sind sicherheitstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die dafür sorgen, dass die Gefahr keinerlei Auswirkungen auf den Fahrstuhlnutzer hat. Organisatorische Maßnahmen bewirken schließlich, dass die Gefahr vom Nutzer ferngehalten wird. Das kann beispielsweise durch Abtrennungen oder entsprechende Hinweisschilder erfolgen.

Wirksamkeit prüfen

Hat ein Aufzugsbetreiber die Durchführung der Schutzmaßnahmen vorgenommen, muss die ZÜS deren Eignung und Wirksamkeit erneut überprüfen. Stellt sie im Zuge dessen fest, dass von der Aufzugsanlage kein hohes Risiko mehr ausgeht, ist die Gefährdungsbeurteilung mit der anschließenden Dokumentation abgeschlossen. Der Aufzug ist nun zur Nutzung freigegeben.

Obwohl viele Aufzugsbetreiber mit Unverständnis auf die neuen Regelungen reagieren, darf man nie vergessen: Eine ordnungsgemäß durchgeführte Gefährdungsbeurteilung dient in erster Linie immer dem Schutz von Fahrstuhlnutzern und Betreibern. Dabei profitiert der Arbeitgeber nicht nur in sicherheitstechnischer Hinsicht. Auch aus wirtschaftlicher Sicht lohnen sich die Durchführung und regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge, um reparaturbedingte Ausfälle weitgehend einzudämmen und Betriebskosten zu senken.

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