Gefahrstoff Holzstaub: So schützen Sie Ihre Mitarbeiter
Nach wie vor ist das Interesse an Holz als Baustoff groß. Dass die Verarbeitung mit teils enormen Gesundheitsrisiken verbunden sein kann, ist den meisten in der Holzbranche Tätigen jedoch gar nicht bewusst. Zwar stellen Massivhölzer selbst im Grunde genommen keine Gefahr dar, deren Holzstaub aber sehr wohl. Tatsächlich zählt Holzstaub zu den Gefahrstoffen und findet entsprechend in der Gefahrstoffverordnung Erwähnung. Was das für Arbeitgeber bedeutet, haben wir im heutigen Blogbeitrag für Sie zusammengetragen.
Holzstaub: oft unterschätztes Gesundheitsrisiko
Holzstaub entsteht bei dem zerspanenden Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen. Dabei ist die tatsächliche Holzstaubkonzentration am Arbeitsplatz von verschiedenen Faktoren abhängig. Das betrifft beispielsweise die Holzart, die Holzfeuchte und die Art der Bearbeitung. So ist insbesondere die maschinelle Bearbeitung mit einer hohen Staubentwicklung verbunden. Besonders gefährdet sind also Personen, die in Tischlereien, Parkettleger- und Treppenbaubetrieben beschäftigt sind. Um diese zu schützen, sind in den TRGS 900/901 Richtwerte festgelegt, die nach Möglichkeit nicht überschritten werden sollen. Diese belaufen sich auf 2 mg/m³. Wenn dieser Schichtmittelwert nicht eingehalten werden kann, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Schließlich ist nachweislich bekannt, dass der Staub tropischer Harthölzer wie Teak, Mahagoni und Palisander Atemwegsreizungen und allergische Reaktionen der Haut hervorrufen kann. Buche und Eiche werden sogar als krebserregend eingestuft; bei dauerhafter Belastung können diese Nasenkrebs verursachen. Außerdem darf man nicht vergessen, dass von aufgewirbeltem Holzstaub immer auch eine Explosionsgefahr ausgeht.
Technische Schutzmaßnahmen
Ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber sollte sich darum in jedem Fall darum bemühen, die Holzstaub-Konzentration in seinem Betrieb zu minimieren. Um entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen zu können, sind zunächst alle Gefährdungen zu ermitteln. Dies erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung. Mögliche Maßnahmen, die dem Schutz der betroffenen Beschäftigten dienen, umfassen eine Absaugung von Holzstaub und Holzspänen an der Entstehungsstelle. Sowohl Holzbearbeitungsmaschinen als auch Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätze müssen demnach abgesaugt werden, damit der zulässige Schichtmittelwert nicht überschritten wird. Handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen, die an ein Absauggerät angeschlossen werden müssen, sind Handkreissäge, Handhobelmaschine, Handoberfräsmaschine und Handschlitzfräse. Schleifmaschinen sind mit einer integrierten Absaugung mit Staubbeutel zu versehen und zusätzlich einer Absaugung am Absaugtisch zu unterziehen. Wenn eine Schleifmaschine mehr als eine halbe Stunde pro Schicht in Gebrauch ist, muss die Absaugung stattdessen über einen Staubsauger bzw. einen Mobilentstauber erfolgen.
Ausnahmen sind nach TRG 553 nur dann zulässig, wenn der Grenzwert nicht erreicht wird, die Zerspannungsleistung gering ist oder die Maschine nur kurzzeitig betrieben wird. Läuft eine Bohrmaschine beispielsweise jeden Tag nur etwa eine halbe Stunde, ist diese als wenig staubintensiv einzustufen und somit nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Absaugung betroffen. Auch Geräte, die im Freien zum Einsatz kommen, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Da Werkstätten, in denen spanende Holzbearbeitung anfällt, mit einer großen Menge Holzstaub verunreinigt sind, ist es unerlässlich, diese täglich nach Arbeitsende zu reinigen. Zusätzlich kann eine regelmäßig stattfindende Grundreinigung helfen, das Staubaufkommen auf ein Minimum zu beschränken.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Bei einigen Tätigkeiten im Baubereich ist es trotz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen nicht möglich, den zulässigen Schichtmittelwert einzuhalten. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber seinen Angestellten eine Persönliche Schutzausrüstung bestehend aus Atemschutzmaske und Schutzbrille zur Verfügung stellen. Äußert ein Arbeitnehmer schon bei einer geringeren Staubbelastung den Wunsch nach einer Persönlichen Schutzausrüstung, muss der Verantwortliche ihm diese auch dann bereitstellen.
Ferner hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten vor Arbeitseinstieg und nachfolgend mindestens einmal jährlich eine Unterweisung erhalten, in denen sie über die Gefahren von Holzstaub und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen informiert werden. Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass die Staubbelastung im Betrieb die zulässigen Grenzwerte überschreitet, sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen stattfindende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben. Diese sind für betroffene Beschäftigte verpflichtend. Wird der Schichtmittelwert eingehalten, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten zumindest die Möglichkeit zu einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung einräumen, wenn im Betrieb eine Verarbeitung von Hartholz stattfindet.
Betriebliches Gefahrstoffmanagement – mit dem BAU ARBEITSSCHUTZ
Wo spanende Holzarbeiten anfallen, sind Beschäftigte einem hohen Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Um dieses auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung unerlässlich. Ebenso bedarf es einer fachkundigen Unterweisung der Mitarbeiter, um diese auf bestehende Gefahren hinweisen zu können. Das Team von dem BAU ARBEITSSCHUTZ unterstützt Sie gerne dabei. Kontaktieren Sie uns telefonisch, per Mail oder persönlich, um sich über unsere Leistungen allgemein oder speziell im Bereich Gefahrstoffmanagement zu informieren und sich ein unverbindliches Angebot einzuholen. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!