Sicherheitsbeauftragter

Ein Sicherheitsbeauftragter (kurz: SiBe) ist gemäß §20 DGUV V1 dafür zuständig, den Arbeitgeber bei der Durchsetzung von Sicherheitsmaßnahmen im Unternehmen zu unterstützen und der Entstehung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Damit fungiert der Sicherheitsbeauftragte als wichtige Schnittstelle zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit, Führungskräften und Beschäftigten.

Ab wann ist ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht?

Betriebe mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten sind dazu verpflichtet, einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Das ist in §22 SGB VII schriftlich fixiert. Die erforderliche Mindestanzahl legt der Unternehmer unter Berücksichtigung der bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Anzahl der Beschäftigten sowie der räumlichen, zeitlichen und fachlichen Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Mitarbeitern fest. Konkrete Empfehlungen erhalten die Betriebe bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Da der Sicherheitsbeauftragte direkt vor Ort tätig sein muss, kommt dafür nur ein Mitarbeiter des Betriebs infrage. Externe Fachkräfte können die Aufgaben eines SiBe nicht übernehmen.

Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten

Dem Sicherheitsbeauftragten kommt in erster Linie eine beratende Funktion zu. So soll er den Unternehmer und die Arbeitsschutzverantwortlichen in sämtlichen Belangen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen, um der Entstehung von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken wirksam vorzubeugen. Dazu zählen insbesondere:

  • Etwaige Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitsmängel im jeweiligen Arbeitsbereich erkennen und melden;
  • Vorhandensein und ordnungsgemäßen Zustand von Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen überprüfen;
  • Auf das Tragen der Persönlichen Schutzausrüstung achten und bei Missachtung mit kollegialem Ton auf ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter hinwirken;
  • als erster Ansprechpartner für Kollegen bei allen Fragen zum Arbeitsschutz fungieren;
  • Vorschläge der Beschäftigten zu Verbesserungen im betrieblichen Arbeitsschutz an Führungskräfte und Fachkraft für Arbeitssicherheit weiterleiten;
  • an Betriebsbegehungen und den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) teilnehmen.

Ehrenamtliche Tätigkeit

Sicherheitsbeauftragte sind in ihrer Funktion ehrenamtlich tätig. Das heißt, dass eine Entlohnung bereits mit dem Gehalt des Arbeitnehmers abgegolten ist. Um ihrer Aufgabe gerecht werden zu können, müssen Sicherheitsbeauftragte von ihrem Arbeitgeber für die Ausübung ihrer Tätigkeit ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt bekommen, die von der eigentlichen Arbeitszeit abgezogen wird.

Ein Sicherheitsbeauftragter kann nicht zu einem bestimmten Handeln verpflichtet werden. Auf der anderen Seite trägt er allerdings auch keine formale Verantwortung für die betriebliche Sicherheit. Aus diesem Grund sollten keine Vorgesetzten die Rolle des Sicherheitsbeauftragten übernehmen. Ferner ist zu beachten, dass der SiBe niemals die Fachkraft für Arbeitssicherheit ersetzen kann. Folglich gilt die Bestellung eines oder mehrerer Sicherheitsbeauftragten auch nicht als sicherheitstechnische Betreuung.

Ausbildung des Sicherheitsbeauftragten

Anders als die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss der Sicherheitsbeauftragte über keine bestimmte berufliche Qualifikation verfügen. Um seinen Pflichten dennoch angemessen nachkommen zu können, sollte der SiBe an regelmäßigen Aus- und Weiterbildungen teilnehmen.

Dazu zählt insbesondere die Erstschulung, die die BAU ARBEITSSCHUTZ GmbH für Beschäftigte aus allen Branchen anbieten. Eignen Sie sich innerhalb von nur zwei Tagen die rechtlichen Grundlagen und sämtliches arbeitsschutzrelevantes Wissen an, das Sie für Ihre Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter benötigen. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie sich für die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten interessieren. Wir beraten Sie gerne!