Alle Fakten zum neuen Mutterschutzgesetz
Arbeitsschutz

Alle Fakten zum neuen Mutterschutzgesetz

Seit Anfang des Jahres gelten neue Regelungen für den Mutterschutz, die das alte Mutterschutzgesetz (MuschG) von 1952 endlich auf den neuesten Stand bringen sollen. Besonders Arbeitgeber müssen sich daher auf die eine oder andere Umstellung gefasst machen, da sowohl Schutz- als auch Kündigungsfristen in bestimmten Fällen ausgeweitet wurden. Welche Änderungen und Neuregelungen ab 2018 gelten und was Sie als Arbeitgeber dabei beachten müssen, haben wir hier noch einmal für Sie zusammengefasst.

Erweiterte Gefährdungsbeurteilungen

Gefährdungsbeurteilungen sind in jedem Betrieb ein gängiges Ritual, das den Arbeitsschutz der Mitarbeiter gewährleisten soll. Diese werden nun um ein Kriterium erweitert: Auch spezifische Gefahren für werdende und stillende Mütter müssen fortan in die Beurteilung mit einbezogen werden. Liegt eine in der Hinsicht erweiterte Beurteilung für den Betrieb nicht vor, ist die Schwangere oder stillende Frau bis zu deren Durchführung nicht verpflichtet, ihrer Tätigkeit weiterhin nachzugehen.

Erweiterung der Schutz- und Kündigungsfrist

Mit dem neuen Gesetz werden auch Schutz- und Kündigungsfristen für werdende und stillende Mütter erweitert. So wird die beschäftigungsfreie Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes von den üblichen acht auf zwölf Wochen verlängert. Bei einer erlittenen Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche steht der Frau nun ebenfalls ein gesetzlicher Kündigungsschutz zu.

Regulär steht jeder Schwangeren nach Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Arbeitgeber ein sofortiger Kündigungsschutz bis einschließlich vier Monate nach der Geburt des Kindes zu. Auch bei früherer Kündigung durch den Arbeitgeber hat die Frau bis zu zwei Wochen Zeit, um diesem ihre Schwangerschaft nachträglich mitzuteilen.

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Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen

Eine wichtige Änderung des neuen Mutterschutzgesetzes ist die Ausweitung der betroffenen Personengruppen. So fallen nun u.a. Auszubildende im Betrieb, Praktikantinnen oder studentische Teilzeitkräfte unter den gesetzlichen Mutterschutz. Auch Frauen mit Behinderung, die in einer Behindertenwerkstatt tätig sind, können fortan vom Mutterschutz profitieren. Das Gleiche gilt für arbeitnehmerähnliche Selbstständige, Entwicklungshelfer oder Arbeitnehmer im Bundesfreiwilligendienst. Die Nationalität der Schwangeren ist dabei ebenso irrelevant wie der Familienstand und hat keine Sonderregelungen im Mutterschutz zur Folge.

Ausweitung des Beschäftigungsverbots

Galt ein Beschäftigungsverbot für Schwangere bislang nur in wenigen Fällen, wurde dieses nun um einige Tätigkeitsfelder erweitert. Es gilt zum einen, wenn der Arbeitsplatz nicht Schwangerengerecht vom Arbeitgeber umgestaltet wurde und keine erweiterte Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Ist dies aus irgendeinem Grund nicht möglich, ist der Arbeitgeber zunächst angehalten, die Schwangere an einen anderen Tätigkeitsort zu versetzen. Entfällt diese Option ebenfalls, tritt das Beschäftigungsverbot bei Gehaltsfortzahlung in Kraft. Auch berufliche Tätigkeiten, die schwere körperliche Arbeit voraussetzen oder bei denen die Schwangere gesundheitsschädlichen Stoffen ausgesetzt ist fallen unter das Beschäftigungsverbot. Arbeitszeiten sind fortan auf 8,5 Stunden täglich begrenzt, bei Minderjährigen auf 8 Stunden. Akkord- und Fließbandarbeit fallen ebenfalls unter das gesetzliche Beschäftigungsverbot.

Arbeitgeber in der Pflicht

Das neue Mutterschutzgesetz soll nicht nur die Rechte von Schwangeren und Stillenden im Betrieb stärken, sondern ist zugleich ein Appell an den Arbeitgeber. Bei Verstoß gegen die Regelungen kann im schlimmsten Falle sogar eine Gefängnisstrafe drohen, daher sollten Sie sich vorab gut über die neuen Bestimmungen informieren und im Zweifelsfall einen Rechtsberater hinzuziehen. Unsere Checkliste für Arbeitsgeber hilft Ihnen, die wichtigsten Punkte des neuen Mutterschutzgesetzes im Auge zu behalten.