Betriebsanweisung
Der Umgang mit elektrischen Geräten, Maschinen und biologischen Arbeitsstoffen steht in vielen Betrieben an der Tagesordnung, ist aber nicht immer ganz ungefährlich. So passieren bei unsachgemäßer Nutzung schnell Unfälle. Um das zu verhindern, sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter im korrekten Umgang mit Betriebsmitteln schulen und über mögliche Gefahren aufklären. Die Betriebsanweisung ist dabei von zentraler Bedeutung.
Was ist die Betriebsanweisung?
Bei der Betriebsanweisung handelt es sich um ein Dokument, das auf Gefahren im Umgang mit bestimmten Betriebsmitteln und Arbeitsstoffen hinweist und entsprechende Schutzmaßnahmen aufzeigt. In Deutschland ist die Erstellung von Betriebsanweisungen für technische Anlagen und Maschinen, biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe Pflicht. Hinweise zur Erstellung der Betriebsanweisung enthalten u.a. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §9), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §12), die Biostoffverordnung (BioStoffV §14) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV §14).
Keine Unterweisung ohne Betriebsanweisung
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, potentielle Gesundheitsgefahren und Sicherheitsrisiken im Betrieb anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu identifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Maßnahmenhierarchie folgt dabei dem STOP-Prinzip, bei dem die Substitution von Gefahrenquellen und die Durchführung technischer Schutzmaßnahmen oberste Priorität haben. Nicht immer ist es aber möglich, Gefahrenquellen ganz zu beseitigen oder durch den Einsatz von Schutzvorrichtungen zu entschärfen. Dann kommen die organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zum Zug, die neben dem Tragen Persönlicher Schutzausrüstung auch die Unterweisung der Mitarbeiter umfassen. Die Betriebsanweisung dient dabei als wertvolles Hilfsmittel. Sie sollte in gut verständlicher Sprache verfasst sein, damit alle Beschäftigten die Inhalte auch wirklich verstehen und verinnerlichen können. Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten immer dann eine Betriebsanweisung zur Verfügung stellen, wenn diese erstmalig mit einem neuen Arbeitsmittel in Kontakt kommen. Damit kommt der Unternehmer seiner Pflicht nach, die in §9 ArbSchG definiert ist:
„Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind.“ (ArbSchG §9 (2))
Inhalte
Im Internet findet man zahlreiche Musterbetriebsanweisungen, die dem User kostenlos zum Download zur Verfügung stehen. Wichtig ist jedoch, dass eine Betriebsanweisung immer individuell an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Aus diesem Grund ist auch keine Betriebsanweisung ohne die Unterschrift des Vorgesetzten gültig. Bei der Erstellung der Inhalte kann man sich aber an folgender Gliederung orientieren:
- Anwendungsbereich
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Verhalten bei Störungen
- Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
- Instandhaltung (bei Betriebsmitteln) bzw. sachgerechte Entsorgung (bei Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen)
Arbeitgeber sollten auch nicht vergessen, die Betriebsanweisungen zu aktualisieren, wenn sich Änderungen in den betrieblichen Abläufen ergeben haben. Deshalb ist eine jährliche Überprüfung empfehlenswert.