Unterweisung
Die Unterweisung zählt zu den gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers. Dieser ist dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern durch regelmäßige Unterweisungen ein sicheres und gesundheitsgerechtes Verhalten am Arbeitsplatz nahe zu bringen. So soll die Entstehung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen gezielt vermieden werden. Wer für die Unterweisung zuständig ist und was diese beinhalten sollte, erfahren Sie im Bau-RS Arbeitsschutz Glossar.
Gesetzliche Grundlage
Es existieren unterschiedliche gesetzliche Vorgaben für die betriebliche Unterweisung. Die zentrale Rechtsgrundlage für Sicherheitsunterweisungen bildet jedoch das Arbeitsschutzgesetz. So ist in §12 ArbSchG festgehalten, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten „über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen“ unterweisen muss.
Es existieren aber noch weitere Gesetzestexte, die unter bestimmten Umständen eine Mitarbeiterunterweisung durch den Unternehmer fordern. Dazu gehören u.a. die Betriebssicherheitsverordnung (§12 BetrSichV), die Gefahrstoffverordnung (§14 GefStoffV) und das Mutterschutzgesetz (§14 MuSchG).
Wann ist eine Unterweisung erforderlich?
Das Arbeitsschutzgesetz macht konkrete Vorgaben zu den Zeitpunkten der Mitarbeiterunterweisung. So ist diese immer bei
- Einstellung,
- Veränderungen im Aufgabenbereich,
- der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten durchzuführen.
Grundlage für die betriebliche Unterweisung bildet immer die Gefährdungsbeurteilung, im Rahmen derer Sicherheitsrisiken und Gefahrenpotentiale am Arbeitsplatz zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten sind. Die Gefährdungsbeurteilung muss kontinuierlich fortgeschrieben und regelmäßig aktualisiert werden. Ergeben sich dabei neue Maßnahmen, ist auch eine erneute Sicherheitsunterweisung erforderlich.
Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber eine regelmäßige Wiederholung von Mitarbeiterunterweisungen vor. Das ist meist jährlich der Fall, mitunter sehen ein paar Sonderschriften aber auch eine halbjährliche Unterweisung vor, so z.B. das Jugendarbeitsschutzgesetz (§29 JArbSchG).
Wer ist für die Unterweisung verantwortlich?
Die Verantwortung für die Durchführung von Mitarbeiterunterweisungen liegt gemäß der gesetzlichen Fürsorgepflicht immer beim Arbeitgeber. Dieser kann die Unterweisungen selbst durchführen – wie es häufig in kleinen Betrieben der Fall ist – oder spezialisierte Mitarbeiter damit beauftragen. Das können z.B. der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder auch der Sicherheitsbeauftragte sein. Grundsätzlich ist es aber auch möglich, externe Fachkräfte mit der Mitarbeiterschulung zu beauftragen. Dabei ist wichtig, dass diese die konkreten arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen kennen.
Ablauf der Mitarbeiterunterweisung
Die Unterweisung erfolgt in der Regel mündlich und unter Zuhilfenahme von Arbeits- und Betriebsanweisungen. Damit die Beschäftigten dazu in der Lage sind, Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen im Betrieb zuverlässig zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren, ist es wichtig, die Informationen anlassbezogen zur Verfügung zu stellen und auf die individuellen Gegebenheiten im jeweiligen Betrieb bzw. im konkreten Tätigkeitsbereich einzugehen. Auf einen theoretischen Teil folgt oft auch ein praktischer Teil, in dem die Unterwiesenen zeigen können, ob sie das Gelernte auch wirklich verstanden haben. Ggf. können zu diesem Zweck auch kleine Tests in die Sicherheitsunterweisung einbezogen werden.
Dokumentation
Die Durchführung der Sicherheitsunterweisung sollte stets dokumentiert werden. Dabei ist es ratsam, neben Inhalten und Teilnehmern auch den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Unterweisung schriftlich zu fixieren. Lassen Sie sich die Unterweisung immer auch durch die Unterschrift der Teilnehmer bestätigen. Die Unterlagen sind mindestens bis zur nächsten Mitarbeiterunterweisung aufzubewahren.