Umgang mit Altmaschinen in Klein- und Großunternehmen
Arbeitsschutz

Umgang mit Altmaschinen in Klein- und Großunternehmen

Nach wie vor sind Altmaschinen in vielen Betrieben in Einsatz. Das liegt nicht nur an den oft hohen Kosten, mit denen eine Neuanschaffung verbunden ist. Sowohl Klein- als auch Großunternehmen profitieren von der enormen Flexibilität alter Maschinen, die moderne Geräte oft nicht erreichen können. Außerdem lohnt sich ein Neukauf nicht, wenn eine Maschine nur gelegentlich genutzt wird, schließlich funktionieren die vorhandenen Geräte noch. Nichtsdestotrotz müssen auch diese grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen erfüllen. Was Arbeitgeber dazu wissen müssen, haben wir für Sie zusammengetragen.

Nachrüstung von Altmaschinen

Die sicherheitstechnischen Standards fallen bei Altmaschinen oft niedriger aus als bei Neugeräten. Das heißt jedoch nicht automatisch, dass ältere Geräte nicht mehr betrieben werden dürfen. In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist geregelt, dass der Arbeitgeber nur solche Maschinen zur Verfügung stellen darf, an denen bei bestimmungsgemäßer Nutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind. Als Grundlage dient hier immer der Stand der Technik. Bei Maschinen, die nach dem 31.Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen wurden, geht man grundsätzlich davon aus, dass diese den geltenden Anforderungen entsprechen. Anders sieht es bei Geräten aus, deren Baujahr vor dem 1. Januar 1995 liegt. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Pflicht für die CE-Kennzeichnung bestand, ist nicht zwangsläufig gewährleistet, dass diese den aktuellen Sicherheitsvorschriften genügen. Da die BetrVSichV vorschreibt, dass jedes Arbeitsmittel, unabhängig von seinem Alter, nach dem Stand der Technik sicher sein muss, müssen Sie Altmaschinen unter Umständen nachrüsten.

Als Altmaschinen gelten Geräte, die vor dem 1. Januar 1995 in Betrieb genommen wurden. Hier fehlt noch die CE-Kennzeichnung, was unter Umständen auf mangelnde Sicherheitsstandards hinweisen kann.

Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung

Um beurteilen zu können, ob eine Altmaschine den Mindestsicherheitsstandards gemäß BetrSichV entspricht, ist das Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung unerlässlich. Hier sind zunächst alle relevanten Gefährdungen zu ermitteln. Das können beispielsweise Quetschungen, Schneiden, Einziehgefahren, Lärm, heiße Oberflächen, ausströmende Flüssigkeiten und Gase oder Splitter- und Bruchgefahren von Teilen des Arbeitsmittels sein. Sind die bestehenden Gefahrenpotenziale bekannt, können Schutzziele formuliert werden. Die Maßnahmen, die im Folgenden ergriffen werden, um die festgelegten Schutzziele zu erreichen, sollten immer dem T-O-P-Prinzip folgen. Dabei haben technische Maßnahmen oberste Priorität und sind gegenüber organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zu bevorzugen.

Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen dienen dazu, die Gefahr entweder vollständig auszuräumen oder den Bediener sicher von der Gefahr zu trennen. Das kann beispielsweise durch die Installation eines Notausschalters oder von speziellen Schutzeinrichtungen erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass diese vor Manipulation geschützt sein müssen und das Personal sie nicht einfach umgehen kann. Außerdem dürfen nachträglich montierte Schutzeinrichtungen das Einsehen des Arbeitsbereichs nicht wesentlich einschränken. Ein Notausschalter muss grundsätzlich an allen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln vorhanden sein. Nur wenn durch diesen die Gefährdung nicht verringert werden kann, darf man auf eine Nachrüstung verzichten.

Organisatorische Maßnahmen

Erst wenn eine gefahrenlose Bedienung der Altmaschine nicht alleine durch Ergreifen technischer Maßnahmen sichergestellt werden kann, sind entsprechende organisatorische Maßnahmen einzuleiten. Diese können beispielsweise das Bereitstellen einer Betriebsanweisung umfassen, die Maschinenbediener auf bestehende Gefahren und Schutzmaßnahmen hinweist. Auch die Begrenzung der gefahrbringenden Bedienung auf einen bestimmten Zeitraum ist denkbar. Außerdem könnte man nur bestimmte Personen, so etwa Mitarbeiter, die bereits über langjährige Erfahrung im Betrieb verfügen, mit dem Bedienen der Altmaschine betrauen.

Personenbezogene Maßnahmen

Als letzte Maßnahmen, die den sicheren Umgang mit Altmaschinen gewährleisten sollen, sind die personenbezogenen zu nennen. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf das Bereitstellen einer geeigneten Persönlichen Schutzausrüstung (PSA), zum Beispiel in Form von Handschuhen, Atemschutz und Sicherheitsschuhen. Auch Unterweisungen, die Mitarbeiter auf bestehende Gefährdungen hinweisen und im sicheren Umgang mit Altmaschinen lehren, zählen zu den personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Grundsätzlich müssen bei der Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands von Arbeitsmitteln immer die konkreten Einsatzbedingungen im Betrieb beachtet werden. Ebenso sind die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten der Maschinenbediener zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung muss jeder Betrieb individuell prüfen, ob Altmaschinen nachgerüstet werden müssen.

Bauen Sie auf professionelle Unterstützung

Haben Sie wesentliche Änderungen an Ihren Altmaschinen nach 1996 vorgenommen, ist für die Maschinen eine CE-Kennzeichnung notwendig. Gerne erstellen wir in diesem Fall für Sie eine Risikoanalyse, bei der wir prüfen, ob alle aktuellen gesetzlichen Vorgaben umgesetzt wurden. Ist dies der Fall, dürfen Sie diese als conform mit den europäischen Vorgaben (CE) erklären. Natürlich unterstützen wir Sie auch gerne dabei, wenn Sie prüfen wollen, ob bei den Altmaschinen in Ihrem Betrieb ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist. Die Ergebnisse werden im Anschluss in einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert. Sollten Gefahren für den Bediener bestehen, beurteilen wir, inwiefern diese akzeptierbar sind oder ob entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet werden müssen.

Sowohl Klein- als auch Großunternehmen können davon profitieren, wenn sie bei der Erstellung der Risikoanlyse bzw. Gefährdungsbeurteilung professionelle Unterstützung erhalten. Das Team vom Büro für Arbeit & Umwelt nimmt das gerne für Sie in die Hand. Wir freuen uns, Sie bei allen Fragen und Problemen zur CE-Kennzeichnung beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns noch heute telefonisch, per Mail oder persönlich, wenn wir Ihr Interesse geweckt haben!