Wann haftet die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
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Wann haftet die Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Als Arbeitgeber sollte der Arbeits– und Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter an oberster Stelle stehen. Dass Sie Ihrer Verantwortung nachkommen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen Folge leisten, schreibt deshalb auch das Arbeitsschutzgesetz vor. Dazu zählt laut §5 des Arbeitssicherheitsgesetzes die Einstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit für jeden Betrieb mit mindestens einem Mitarbeiter.

Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit umfassen die Beurteilung, Überprüfung sowie anschließende Beratung in Hinblick auf die Arbeitsbedingungen im Betrieb. Wenn es nun aber trotz der Beschäftigung einer FaSi zu einem Arbeitsunfall kommt, ist die Sicherheitsfachkraft dann haftbar?

Arbeitsschutzrechtliche Pflichten des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber sind Sie im Falle eines Arbeitsunfalls in der Regel abgesichert. Dies trifft aber nur dann zu, wenn Sie weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsätzlich ist Ihr Verhalten dann, wenn Sie sich bewusst darüber sind, dass die Arbeit Ihrem Arbeitnehmer Schaden zufügt (beispielsweise indem er ohne Schutzkleidung in einem kontaminierten Bereich arbeitet), Sie dies aber wissentlich in Kauf nehmen.

Grob fahrlässig ist Ihr Verhalten dann, wenn Sie sich eventueller Gefahren bewusst sind, wie beispielsweise der Gefahr, die von einer defekten Maschine ausgeht, aber die Möglichkeit, dass sich Ihr Arbeitnehmer verletzt, riskieren. Während Sie sich bei vorsätzlichem Verhalten bereits darüber bewusst sind, dass die Arbeit definitiv schädliche Folgen auf die Gesundheit Ihres Arbeitnehmers haben wird, sind Sie sich bei grob fahrlässigem Verhalten „lediglich“ über ein erhöhtes Gefahrenrisiko bewusst und unternehmen wissentlich nichts dagegen.

Die Beurteilung Ihrer Haftung ist bei grob fahrlässigem Verhalten nochmals vom Einzelfall abhängig, grundsätzlich sind dies jedoch die beiden Situationen, in denen Sie sich als Arbeitgeber haftbar machen. Ansonsten bleiben Sie in der Regel von einer Haftung ausgeschlossen, da Sie durch die Einzahlung in die gesetzliche Unfallversicherung über ein sogenanntes Haftungsprivileg verfügen. Mehr Informationen zum Thema können Sie in unserem Blogartikel zur Haftung bei einem Arbeitsunfall lesen.

FaSi Haftung 1

Wer mit gefährlichen Maschinen arbeitet, muss sich darauf verlassen können, dass diese regelmäßig geprüft werden und über ausreichend Sicherheitsvorkehrungen verfügen.

Wann trägt die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Haftung?

Die Frage, ob und wann die Fachkraft für Arbeitssicherheit für einen Arbeitsunfall die Haftung trägt, lässt sich nicht so einfach beantworten. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob Sie eine interne oder eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigen. Grundsätzlich sind Beschäftigte eines Betriebs nach einem Arbeitsunfall ebenfalls durch gewisse Haftungsprivilegien geschützt. Ein Kollege ist beispielsweise nur dann für einen Unfall haftbar, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. Diese Regelung dient dazu, den Frieden im Betrieb zu wahren. Das Haftungsprivileg gilt somit ebenfalls für interne Fachkräfte für Arbeitssicherheit, da diese im gleichen Betrieb angestellt und tätig sind wie alle anderen Beschäftigten.

Haftung der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit

Sollten Sie als Arbeitgeber jedoch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen und aufgrund deren Verschulden ein Arbeitsunfall verursacht werden, kann diese dafür haftbar gemacht werden. Ausschlaggebend hierfür war ein Fall aus dem Jahr 2014, bei dem sich ein Arbeitnehmer schwere Verletzungen an beiden Händen in Folge der Bedienung einer nicht den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Pappkartonstanze zugezogen hatte. Noch zwei Wochen zuvor bekundete eine extern bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit den Betrieb als mängellos.

Das Gerichtsurteil besagte folglich, dass eine externe FaSi vom Haftungsprivileg ausgeschlossen sei, da sie nicht mit den anderen Beschäftigten im Betrieb arbeite und wie andere externe Fachkräfte behandelt würde. Trotzdem wurde hierbei auch nochmals betont, dass Arbeitgeber ihre arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nicht einfach auf eine Fachkraft für Arbeitssicherheit abgeben dürfen, ganz gleich, ob es sich dabei um eine interne oder externe FaSi handele.

FaSi Haftung 2

Die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es, den Arbeitgeber in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beraten und auf eventuelle Gefahrenquellen hinzuweisen.

Ausbildung zur FaSi mit der BAU WEITERBILDUNG

Sollten Sie eine interne Fachkraft für Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb beschäftigen wollen, bietet Ihnen die BAU WEITERBILDUNG die Möglichkeit, interessierte Beschäftigte weiterbilden zu lassen. In nur 9 Wochen können diese ihre Grundausbildung zur FaSi im Rahmen von Präsenz- und Selbstlernphasen im Wechsel vor Ort und online absolvieren.

Wenn Sie den Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb fördern möchten und über interessierte Angestellte verfügen, die sich für eine Karriere im Bereich Arbeitsschutz interessieren, empfiehlt sich für Sie womöglich auch das Komplettpaket: Hierbei handelt es sich um eine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit inklusive einer Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Ein SiGeKo ist beispielsweise dann verpflichtend einzustellen, wenn sich mehrere Arbeitnehmer unterschiedlicher Arbeitgeber gemeinsam auf einer Baustelle befinden.

Die Ausbildungswege der BAU WEITERBILDUNG richten sich allesamt nach den aktuellen Vorschriften und entsprechen den neuesten Richtlinien, sodass Ihre Arbeitnehmer im Anschluss über staatlich anerkannte Zertifikate verfügen. Haben Sie und Ihre Arbeitnehmer Interesse an einer Fortbildung zur FaSi, zum Brandschutzbeauftragten oder zum SiGeKo, entweder einzeln oder in Form eines Kombipakets? Oder haben Sie noch Fragen zu unserem Schulungsangebot? Dann freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme!